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Verwaltungsgericht überprüft passrechtliche Maßnahmen gegen 23-jährige Deutsche türkischer Abstammung wegen Verdachts, sich dem Jihad anschließen zu wollen.

Klägerin wollte afghanischen Staatsangehörigen A. heiraten, dem rechtkräftig Ausreise in sein Heimatland wegen Terrorverdachts untersagt wurde.


Die 1993 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige türkischer Abstammung. Sie besitzt einen im Jahr 2012 ausgestellten Reisepass und Personalausweis.

Im November 2015 erkundigten sich die Klägerin und der 1992 in Kabul geborene A. bei dem Standesamt Hannover nach den Formalien für eine Eheschließung. Dem A., einem afghanischen Staatsangehörigen, hatte die Beklagte mit - rechtskräftig gerichtlich bestätigtem - Bescheid vom 14. Juli 2015 die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland für ein Jahr untersagt. Zugleich hat er Meldeauflagen Folge zu leisten. Im Januar 2016 regte die beigeladene Polizeidirektion Hannover gegenüber der Beklagten an, den Reisepass der Klägerin einzuziehen und ihren Personalausweis zu beschränken. Die Polizeidirektion legte ein Behördenzeugnis des ebenfalls beigeladenen Bundesamts für Verfassungsschutz aus Dezember 2015 bei. Danach habe A. weiterhin die Absicht, Deutschland mit dem Ziel des Jihad zu verlassen. Er erhalte Unterstützung durch die Klägerin; sie wolle gemeinsam mit A. in den Jihad ziehen und sich von ihm zu diesem Zweck im Gebrauch von Schusswaffen unterrichten lassen. Mit Bescheid vom 14. April 2016 schränkte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin deren Personalausweis auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein (1.), entzog ihr den Personalausweis (2.) und den Reisepass (3.), speicherte die genannten Maßnahmen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand (4.), ordnete an, dass der Klägerin ein Ersatzpersonalausweis, der nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet berechtigt, ausgestellt wird (5.) und ordnete an, dass sich die Klägerin zur Durchführung der Maßnahmen bis zum 29. April 2016 bei der Beklagte zu melden habe (6.). Die Beklagte befristete die Maßnahmen zu 1.) bis 3.) bis zum 30. April 2017.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage gibt die Klägerin an, sich von A. getrennt zu haben. Sie strebe einen deutschen Schulabschluss an. Da A. das Bundesgebiet nicht verlassen dürfe, sei auch nicht zu erwarten, dass sie dies tue. Durch die angefochtenen Maßnahmen werde sie stigmatisiert.

Termin zur mündlichen Verhandlung: 07.07.2016, 11.30 Uhr, Saal 1

Az. 10 A 2559/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.07.2016

Ansprechpartner/in:
Marcus Hettig als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-363

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