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Klage der „Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste in Hannover“ gegen Widerruf der Dauerfestsetzung zur Veranstaltung von Frühlings- und Oktoberfest hat keine aufschiebende Wirkung

11. Kammer erklärt Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs im gerichtlichen Eilverfahren für offensichtlich rechtmäßig


Die Landeshauptstadt Hannover als Antragsgegnerin habe ihren Widerruf der Dauerfestsetzung zutreffend auf § 69b Abs. 2 S. 2 1. Altern. GewO gestützt. Nach dieser Vorschrift habe die zuständige Behörde die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintrete. Dies sei u. a. dann gegeben, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspreche.

Vorliegend widerspreche es dem öffentlichen Interesse, dass eine Dauerfestsetzung zugunsten der Antragstellerin zu einer Monopolstellung führe und damit die Beigeladene als nach Auffassung der Antragsgegnerin gleichberechtigten vorhandenen Mitbewerber von vornherein als potentiellen Veranstalter ausschließe.

Die seit 1979 (Oktoberfest) bzw. 1980 (Frühlingsfest) zugunsten der Antragstellerin bestehende Dauerfestsetzung sei seinerzeit noch unter der Voraussetzung erteilt worden, dass es mit der Antragstellerin nur einen Bewerber für die Festsetzung gegeben habe. Mit der Beigeladenen gebe es jedoch mittlerweile einen Mitbewerber und es liege nunmehr im öffentlichen Interesse, einen fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Festveranstaltern zu ermöglichen und das Gleichbehandlungsgebot nicht dadurch zu unterlaufen, dass einseitig an einer Dauerfestsetzung für einen Veranstalter festgehalten werde und somit andere potentielle Veranstalter von vornherein ausgeschlossen seien.

Die der Antragstellerin mit der Dauerfestsetzung eingeräumte monopolartige Stellung verhindere nach dem Hinzutreten der Beigeladenen als Mitbewerberin den gebotenen Wettbewerb und die zur Wettbewerbsneutralität verpflichtete Antragsgegnerin sei nach dem im öffentlichen Interesse gehalten, die Dauerfestsetzung zu widerrufen.

Dabei sei der Widerruf der wettbewerbsbeschränkenden Dauerfestsetzung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der bei mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung geboten gewesen, denn ihre Aufhebung sei Grundvoraussetzung, um überhaupt eine Auswahl und Neufestsetzung vornehmen zu können.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Dauerfestsetzung berufen. Bereits im Verlauf des vor der erkennenden Kammer geführten Verfahrens 11 A 5881/10 habe die Antragsgegnerin als seinerzeitige Beklage die Antragstellerin und seinerzeitige Beigeladene zu einer beabsichtigten Aufhebung der Dauerfestsetzung angehört. Schließlich musste auch der Antragstellerin mit ihrer Teilnahme an dem im Frühjahr 2015 begonnenen Auswahlverfahren zur Vergabe der Veranstaltungen eines Frühlings- oder Oktoberfestes auf dem Schützenplatz Hannover der Jahre 2016 bis 2018 bewusst sein, dass jedenfalls die zu ihren Gunsten bestehende Dauerfestsetzung angesichts der beabsichtigten befristeten Vergabe keinen Bestand haben könne.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

Az. 11 B 2575/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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