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Flüchtlingsunterkunft in Burgdorf (Gemarkung Sorgensen) kann weitergebaut und in Betrieb genommen werden

4. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnt Antrag eines Nachbarn auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab


Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Sorgenser Grundweg in Burgdorf. Die Region Hannover baut im Auftrag der beigeladenen Stadt Burgdorf in einer Entfernung von 80 m zum Grundstück des Antragstellers auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück in der Nähe von Feuerwehr und THW in Modulbauweise eine Wohnanlage, die der Unterbringung von bis zu 216 Flüchtlingen dienen soll.

Den auf Unterlassung des Baus und des Betriebs gerichteten Eilantrag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 23.06.2016 abgelehnt: Soweit der Antragsteller geltend mache, das Vorhaben sei baurechtlich nicht zulässig, fehle es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg bereits an der Eilbedürftigkeit. Nach dieser Rechtsprechung sei es zumutbar, einen Antragsteller wegen der Verletzung solcher Rechte auf das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu verweisen. Anderes gelte nur, wenn irreparable Schäden oder Grundrechtsverletzungen drohten. In Bezug auf die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen, bei denen jedenfalls nicht geltend gemacht worden sei, dass die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten werde, sei dies nicht der Fall.

Soweit der Antragsteller geltend mache, er habe Angst um seine 16-jährige Tochter, weil er sexuelle Übergriffe wie in der Silvesternacht in Köln befürchte, fehle es zumindest am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Die offenbar mit diesem Einwand verbundene Annahme des Antragstellers, Flüchtlinge neigten in einem höheren Maß als andere Anwohner zur Begehung solcher Straftaten, teile die Kammer nicht. Sie halte es insbesondere nicht für zulässig, aus den Ereignissen in Köln einen solchen Schluss zu ziehen. Soweit der Antragsteller eine Überlastung der Kanalisation befürchte, habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Anlage ausreichend dimensioniert sei und Probleme, die in der Vergangenheit bestanden hätten, mittlerweile behoben seien.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 4 B 2920/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.06.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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