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Teilerfolg des Klägers im Streit um Auskunftsverlangen in Sachen „Weserrenaissance“

Landrat des LK Schaumburg muss streitige Fragen des klagenden Kreistagsabgeordneten beantworten


Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat dem Landrat des Landkreises Schaumburg mit Urteil vom heutigen Tage aufgegeben, einem Kreistagsmitglied Auskunft über Fragen der Haftung von ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern der Erlebniswelt Renaissance Projektentwicklung GmbH (EWR GmbH) zu erteilen (Az.: 1 A 13723/14). Die EWR GmbH wurde im Jahr 2001 vom Landkreis Hameln-Pyrmont gegründet. Anfang 2004 traten die Landkreise Schaumburg und Holzminden als Gesellschafter ein. Nachdem das Land Niedersachsen die an die EWR GmbH ergangenen Förderbescheide widerrufen hatte, wurde im November 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EWR GmbH eröffnet. In der Folgezeit machte der Insolvenzverwalter gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer geltend. Außergerichtlich meldete er auch gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder Schadensersatzansprüche an. Im Jahr 2013 wurde ein Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter, dem Land Niedersachsen als Hauptgläubiger und den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern abgeschlossen und Vertraulichkeit vereinbart.

Der Kläger hat den Beklagten mit zuletzt noch drei Fragen auf Erteilung von Auskünften zu möglichen Freistellungansprüchen der zwei vom Landkreis Schaumburg entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder gegen den Landkreis Schaumburg in Anspruch genommen und hält die gegebenen Antworten nicht für ausreichend.

Die Kammer ist der Auffassung des Klägers gefolgt, dass ihm dem Grunde nach ein Auskunftsrecht aus § 56 Satz 2 NKomVG zusteht. Die vom Kläger gestellten Fragen beträfen Angelegenheiten des Landkreises Schaumburg, weil dieser Adressat eines möglichen Freistellungsanspruchs der von ihm entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder wäre. Da das Auskunftsrecht der Abgeordneten zur eigenen Unterrichtung die Auskunft zur Überwachung umfasse, müsse der Kläger nicht darlegen, dass er aus den Antworten einen objektiven Nutzen für die Ausübung seines Antragsrechts als Mitglied des Kreistages ziehen könne. Einen verkappten Antrag auf Akteneinsicht könne die Kammer in den drei gestellten Fragen nicht erkennen. Soweit der beklagte Landrat die erbetenen Informationen noch nicht habe, könne er sie sich beschaffen. Den vom Kläger begehrten Auskünften stehe eine Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht entgegen. Sie berührten keinen Gegenstand, dessen Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelfall von einer dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet worden sei. Die gestellten Fragen erforderten auch keine Auskünfte von Personen, die am Vergleich beteiligt waren und an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden seien. Zudem blieben die Auskünfte im internen Bereich des Landkreises Schaumburg. Der Kläger als Kreistagsmitglied unterliege der Amtsverschwiegenheit nach § 40 NKomVG.

Gleichwohl hat die Kammer die Klage hinsichtlich der zweiten der drei Fragen abgewiesen, weil der Beklagte insoweit bereits eine ausreichende Antwort gegeben hatte.

Die Fragen des Klägers lauteten:

„1. Welche Beträge hat der Kommunale Schadensausgleich an den Insolvenzverwalter der EWR GmbH für Handlungen oder Unterlassungen der von dem Landkreis Schaumburg in den Aufsichtsrat der EWR GmbH entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder - ggf. aufgeschlüsselt nach den einzelnen AR-Mitgliedern - geleistet?

2. Welche Forderungen hat der Insolvenzverwalter der EWR GmbH gegen einzelne vom Landkreis Schaumburg in den Aufsichtsrat der EWR GmbH entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder - ggf. aufgeschlüsselt nach den einzelnen AR-Mitgliedern - geltend gemacht? Wie hoch waren die Forderungen des Insolvenzverwalters und mit welcher Begründung und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage wurden sie geltend gemacht?

3. Hat der Kommunale Schadensausgleich dem Landkreis Schaumburg eine schriftliche Abrechnung erteilt über alle von ihm erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden - die EWR GmbH betreffenden - Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter der EWR GmbH, den vom Landkreis Schaumburg in den Aufsichtsrat der EWR GmbH entsandten ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern und dem Land Niedersachsen und wenn ja, wann und welchen Inhalt hat diese?“

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.06.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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