Niedersachsen klar Logo

Keine Weiterführung der Oberschule in Heemsen

6. Kammer weist Klage der Samtgemeinde auf Übertragung der Schulträgerschaft ab


Die Landesschulbehörde ist nicht verpflichtet, der Samtgemeinde Heemsen die Schulträgerschaft für die dort noch bestehende, aber nach der Entscheidung des Landkreises Nienburg/Weser als derzeitigem Schulträger auslaufende Oberschule zu übertragen, um der Samtgemeinde die Fortführung der Schule zu ermöglichen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Die Kammer schloss sich damit der Auffassung der beklagten Landesschulbehörde und des beigeladenen Landkreises an, dass die voraussichtliche Entwicklung der Schülerzahlen eine weitere Fortführung der Oberschule in Heemsen nicht rechtfertigt. Es sei nicht hinreichend prognostizierbar, dass in den nächsten zehn Jahren mindestens 48 Schüler pro Jahrgang neu in die Schule aufgenommen werden könnten. Die von der Klägerin diesbezüglich aufgestellte Prognose sei nicht tragfähig. Unstreitig würde diese Zahl allein aus der Samtgemeinde heraus nicht erreicht werden können. Aber auch unter Berücksichtigung der mit der ebenfalls beigeladenen Stadt Nienburg/Weser abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung sei eine durchgehende Erreichung der Mindestschülerzahl nicht ersichtlich. Dabei könne letztlich offen bleiben, ob - wie die Klägerin meint - 30% der Schülerinnen und Schüler aus den einbezogenen Stadtteilen Nienburgs die Oberschule in Heemsen besuchen würden, oder - wie die Beklagte und der Landkreis meinen - nur 13%. Denn es sei schon nicht sichergestellt, dass überhaupt für einen Zeitraum von zehn Jahren tatsächlich Schüler aus dem Stadtgebiet die Oberschule besuchen könnten, weil die Kooperationsvereinbarung bereits nach vier Jahren mit einer Frist von einem Jahr kündbar sei. Eine durchgängige Aufnahme von mindestens 48 Schülern pro Jahrgang sei schließlich auch nicht mit unter Einbeziehung von Flüchtlingskindern zu erwarten. Deren Anteil an neu aufzunehmenden Schülern sei nicht hinreichend verlässlich über den geforderten Zeitraum prognostizierbar.

Gegen das Urteil ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Fassung der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az. 6 A 582/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln