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Eilantrag von Amnesty International (AI) gegen Beschränkung einer Mahnwache bei Obama-Besuch hat teilweise Erfolg

10. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 21.04.2016 einem Eilantrag von AI stattgegeben, der gegen die Verlegung einer Mahnwache durch die Polizeidirektion Hannover gerichtet ist.


AI hat für den 24.04.2015 für die Zeit von 16.00 bis 18.30 Uhr eine Versammlung unter dem Titel „Menschenrechte in den USA“ angemeldet (Mahnwache). Die Teilnehmerzahl soll auf 20 Personen begrenzt werden, die Teilnehmer der Versammlung sollen für die Sicherheitsüberprüfung vorher namentlich der Polizeidirektion Hannover bekannt gemacht werden und sind bereit, sich vor Ort einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Als Ort der Versammlung wurde der südliche Teil der großen Rasenfläche des Theodor-Heuss-Platzes in Sicht- und Hörweite des Vordereingangs des HCC-Kuppelsaals angegeben.

Mit Bescheid vom 18.04.2016 verfügte die Polizeidirektion Hannover die Beschränkung, dass die Versammlung abweichend von der Anzeige auf dem (in Richtung stadtauswärts gesehen) rechtsseitigen Gehweg der Hans-Böckler-Allee zwischen Seligmannallee und Freundallee stattfindet (Ziffer 5 des Bescheides).

Dem dagegen gerichteten Eilantrag hat das Gericht teilweise stattgegeben. Die Mahnwache darf danach in dem angemeldeten Umfang von 20 Teilnehmern auf der östlich der Clausewitzstraße zwischen Theodor-Heuss-Platz und Eilenriedestadion gelegenen Rasenfläche stattfinden. Straßen und Gehwege dürfen von der Versammlung nicht genutzt werden. Der Zugang zum Kundgebungsort wird in der Weise beschränkt, dass die Namen der Teilnehmer vorher mitgeteilt werden müssen, damit sie einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden können.

Die Beschränkung der Versammlung in der Weise, dass sie nicht an dem vorgesehenen Ort, sondern an der Hans-Böckler-Allee stattfinden solle, greife in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ein. Werde der Versammlungszweck, wie er vom Veranstalter in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts festgesetzt werde, durch die Verfügung vereitelt, liege zumindest eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit vor. Dies sei hier der Fall, da die Kundgebung an dem zugewiesenen Versammlungsort von den Gästen der Eröffnungsfeier der Messe nicht wahrgenommen werde. Ein Beachtungserfolg sei nahezu ausgeschlossen. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dürfe nur bei einer unmittelbaren Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verfügt werden. Eine solche unmittelbare Gefahr sieht das Gericht bei einer Kundgebung auf der Rasenfläche nicht als gegeben an.

Zwar begegne die Gefahrenprognose der Polizeieidirektion insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des US-Präsidenten, weiterer hochrangiger Politiker und sonstiger Gäste der Eröffnungsfeier im HCC angenommen worden sei. Auch ohne konkrete Erkenntnisse zu bevorstehenden Anschlägen bestehe aufgrund der allgemeinen islamistischen Terrorgefahr eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit des vorgenannten Personenkreises, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Zusammentreffen dieser hochrangigen Persönlichkeiten als mögliches Anschlagsziel einen hohen Symbolwert hätte. Da die potenzielle Bedrohung durch internationalen Terrorismus und mögliche Anschlagspläne auch im Lichte vorangegangener Vorfälle eine ernstzunehmende Gefahr für das Leben des US-Präsidenten und der weiteren Teilnehmer an der Eröffnungsfeier im HCC darstelle, seien die Anforderungen an die Gewissheit, mit der ein Schadenseintritt zu erwarten sei, erheblich reduziert.

Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung, dass bei einer Versammlung am südlichen Ende des Theodor-Heuss-Platzes im Hinblick auf die Anreise der geladenen Gäste die Sicherheit erheblich gestört würde. Diese Einschätzung gelte aber nicht für den gesamten Sicherheitsbereich um das HCC, jedenfalls nicht für die Rasenfläche, auf der einer Versammlung ein Beachtungserfolg nahezu ungeschmälert zukommen könne.

Unmittelbare Gefahren für die Sicherheit der Gäste der Eröffnungsfeier könnten durch Maßnahmen wie die von der Antragstellerin angebotene Benennung der Teilnehmer und die Ermöglichung von Sicherheitsüberprüfungen im Vorfeld der Versammlung, wie sie auch bei den akkreditierten Gästen und Journalisten vorgenommen werde, in hinreichendem Maße verringert werden. Empfindlichkeiten ausländischer Politiker könnten Beschränkungen der Versammlungsfreiheit dann nicht rechtfertigen, wenn auf diese Weise der in Deutschland verfassungsrechtlich geschützte Meinungsbildungsprozess und der Schutz der darauf bezogenen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt würden. Die Versammlung der Antragstellerin dürfe sich daher auch gegenüber ausländischen Machtträgern kritisch äußern.

Der Entscheidung stehe auch die sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Sicherheitsbereichen der Landeshauptstadt Hannover vom 13.04.2016 nicht entgegen, da diese keine versammlungsrechtlichen Regelungen enthalte und solche auch nicht rechtmäßig enthalten dürfte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 10 B 2387/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.04.2016

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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