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Eilantrag des AStA der Uni Hannover gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen für heute stattfindende „Nachttanzdemo“

10. Kammer gibt einem heute bei Gericht eingegangenen Eilantrag des AStA der Universität Hannover gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen teilweise statt.


Der AStA zeigte bei der Polizeidirektion Hannover eine sich fortbewegende Versammlung für den 21.10.2015, 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr unter dem Motto „Jährliche Nachttanzdemo – Wohnraum für alle“ in Hannover an. Auf dem angezeigten Streckenverlauf soll sich ein offener LKW mit der Losung „Wohnraum für alle“ bewegen. Auf dem LKW sollte es Darbietungen verschiedener Personen geben.

Mit Bescheid vom 16.10.2015 erteilte Antragsgegnerin dem Antragsteller u. a. folgende versammlungsrechtliche Beschränkungen:

„8.a) Die Mitnahme von Personen auf Fahrzeugen ist nur gestattet, wenn die Voraussetzungen der 2.Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ (vom 28.02.1989, zuletzt geä. durch Art. 8 V v. 25.04.2006 I 988) und des „Merkblatts über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“(vom 18.07.2000, VkBl. 2000 S. 404) erfüllt sind. Für alle Fahrzeuge, auf denen beim Umzug Personen mitgenommen werden sollen, ist ein Gutachten gem. Ziffer 5 des o.g. Merkblatts rechtzeitig vor Beginn der versammlungsrechtlichen Aktion, spätestens am Versammlungstag 18.30 Uhr der Polizei am Ort der Auftaktkundgebung vorzulegen.

(…)

9. Der Verkauf, Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken wird untersagt. Alkoholisierte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind durch die Versammlungsleitung der polizeilichen Einsatzleiterin/dem polizeilichen Einsatzleiter im Hinblick auf einen ggf. erforderlichen Ausschluss zu melden.“

Dem gegen diese Beschränkungen gerichteten Eilantrag vom heutigen Tag hat die 10. Kammer nur teilweise stattgegeben.

Das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke begegne rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Kausalzusammenhang zwischen alkoholbedingter Enthemmung und der Steigerung der Gewaltbereitschaft begründe für sich genommen noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des versammlungsrechtlichen Gefährdungsbegriffs. Anderes gelte für Versammlungsteilnehmer, die auf der Ladefläche von Fahrzeugen befördert würden oder diese Fahrzeuge führten. Die Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von alkoholischen Getränken begegne keinen Bedenken, weil schon nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 NStrG besitze.

Nr. 8a der Beschränkungen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Transport von Personen auf offener Ladefläche während der Fahrt berge ein beachtliches Gefahrenpotential, das in dem generellen Verbot solcher Transporte in § 21 Abs. 2 Satz 1 StVO seinen Niederschlag gefunden hat. Diese Gefahr bestehe im versammlungsrechtlichen Kontext nicht weniger als in anderen Situationen.

Aktenzeichen: 10 B 5307/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.10.2015

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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