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Klagen eines Alttextilsammelunternehmers gegen Verfügungen der Stadt Hemmingen bleiben erfolglos

Gericht bestätigt sowohl eine Beseitigungsanordnung als auch die Ablehnung von beantragten Sondernutzungserlaubnissen


Mit Urteilen vom heutigen Tag hat die 7. Kammer zwei Klagen eines Unternehmers, der u. a. Altkleidersammelcontainer aufstellt, gegen die Stadt Hemmingen abgewiesen.

Im ersten Verfahren ging es um eine Verfügung der Stadt, mit der dem Kläger im Jahr 2013 aufgegeben worden war, vier Altkleidersammelcontainer, die ohne die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum der Stadt aufgestellt worden waren, wieder zu entfernen. Entgegen der erstmals im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung vom Kläger aufgestellten Behauptung, er habe mit diesen Containern gar nichts zu tun gehabt, ging das Gericht auf Grund einer Reihe von Indizien davon aus, dass dem Kläger die illegale Aufstellung der Container zurechenbar sei. An den Containern seien Aufkleber vorhanden gewesen, die auf den Kläger verwiesen hätten. Der Kläger habe weiterhin zwei Jahre lang im Klageverfahren nicht bestritten, für deren Aufstellung verantwortlich zu sein. Auch in einem von ihm gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung angestrengten Eilverfahren habe er dieses, obwohl das nahe gelegen hätte, nicht geltend gemacht, sondern im Gegenteil in seinen eigenen Schriftsätzen den Eindruck erweckt, es handele sich um ihm gehörende bzw. zumindest zurechenbare Container. Gegen den ablehnenden Beschluss der Kammer im Eilverfahren habe er zudem kein Rechtsmittel eingelegt. Schließlich habe der Kläger selbst eingeräumt, auch in anderen Kommunen Container ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt zu haben. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig gewesen, auch wenn der Kläger seinerzeit parallel ein Verfahren zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Containern u. a. gerade auch für die betroffenen Standorte betrieben habe. Verbotene Eigenmacht bei der Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenraum sei nicht hinnehmbar.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht zulässig.

Az. 7 A 6744/13

Im zweiten Verfahren begehrte der Kläger die Neubescheidung seines von der Stadt Hemmingen abgelehnten Antrages auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleider- und Altpapiersammelcontainern an mehreren Standorten im Stadtgebiet. Nach Auffassung der Kammer durfte die Stadt die Erteilung zu Recht allein mit dem Argument versagen, der Kläger habe sich mit der vorherigen illegalen Aufstellung von vier Altkeidersammelcontainern als unzuverlässig im straßenrechtlichen Sinne erwiesen.

Weil es zu der Frage, ob der Belang der Zuverlässigkeit bei der Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse rechtlich eine Rolle spielen kann, noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, hat die Kammer in diesem Verfahren eine Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung von sich aus zugelassen.

Az. 7 A 6561/13

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.09.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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