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Klage eines Flüchtlings gegen Ausreiseverbot und Versagung der Passverlängerung hat keinen Erfolg

Gericht hält die Gefahreneinschätzung der Ausländerbehörde für zutreffend


Nach ausführlicher Befragung des aus Afghanistan stammenden Klägers, der in Deutschland als Flüchtling anerkannt ist, hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts dessen Klage gegen ein von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover für zunächst ein Jahr verhängtes Ausreiseverbot und gegen die Ablehnung, seinen Flüchtlingspass zu verlängern, abgewiesen. Zu Recht sei die Ausländerbehörde davon ausgegangen, dass es Tatsachen gebe, die den hinreichenden Verdacht begründeten, der Kläger werde sich nach einer Ausreise in seinem Heimatland an terroristischen Aktivitäten gegen die dort stationierten internationalen und/oder einheimischen Militärkräfte beteiligen. Der Kläger habe sich in Deutschland an salafistischen Aktivitäten beteiligt. Andere Teilnehmer an diesen Aktionen seien nach den Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich als Kämpfer nach Syrien ausgereist. Er habe eingeräumt, Kontakte zu Personen in Afghanistan zu unterhalten, die dem islamistisch-extremistischen Lager zuzurechnen seien und dort gegen die Sicherheitskräfte vorgingen. Er habe, nach eigenen Angaben aus Sorge um einen möglichen Zugriff dieser Gruppierung auf seine jüngeren Geschwister, auch bereits auf deren Wunsch mehrere Personen in Deutschland vorübergehend beherbergt. Das zeige, dass er von diesen Personen zumindest erpressbar sei. Außerdem distanziere der Kläger sich auch nicht von der Scharia. Das lasse auf auch bei ihm selbst vorhandenes extremistisches Gedankengut schließen. Die mögliche Teilnahme an terroristischen Aktivitäten im Ausland zu unterbinden, stelle einen rechtlich erheblichen Belang des deutschen Staates dar, der mittels des Ausreiseverbotes zulässigerweise durchgesetzt werden könne.

Es könne im Übrigen offen bleiben, ob der Kläger bereits dadurch, dass er sich einen Pass seines Heimatstaates habe ausstellen lassen, seinen Status als anerkannter Flüchtling wieder verloren habe. Darüber werde das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration zu befinden haben. Auch die Entscheidung, den im Juli 2015 abgelaufenen Flüchtlingspass nicht zu verlängern, sei auf Grund der über den Kläger gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls gerechtfertigt, um eine Ausreise zu verhindern.

Gegen die Entscheidung ist als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az. 7 A 3648/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.09.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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