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Keine einstweilige Anordnung gegen die Verteilung der Schwimmbadnutzungszeiten an die Sportvereine im Bereich der Landeshauptstadt Hannover.

Antrag eines hannoverschen Breitensportvereins auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt erfolglos


Im Streit um die Vergabe von Trainingszeiten im hannoverschen Schwimmsport hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verteilung der Schwimmbadnutzungszeiten an die Sportvereine im Bereich der Landeshauptstadt nicht zu beanstanden ist.

Das Eilverfahren wurde durch einen ortsansässigen Schwimmsportverein betrieben, dem es um eine Erhöhung des ihm zugeteilten Schwimmbadnutzungskontingents geht. Die 1. Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für die begehrte einstweilige Anordnung bereits kein Anordnungsgrund - also ein Eilbedürfnis - gegeben sei. Schwere und unzumutbare Nachteile auf Grund der von der Stadt getroffenen Regelung sind nach Einschätzung der Kammer vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei zwar richtig, dass der geordnete Schwimmbetrieb eines Vereins eine gewisse Planung und auch Information der Vereinsmitglieder erfordere. Allerdings sei nicht zwingend, dass diese Planungen zum 01.09.2015 - dem Beginn der neuen Saison - abgeschlossen sein müssten. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei die Nutzung von zusätzlichen Hallenzeiten für den Antragsteller noch möglich. Es müsse hierbei auch berücksichtigt werden, dass dem Antragsteller keinesfalls die Aktivität als Verein unmöglich gemacht werde. Es gehe lediglich um ein „Mehr“ an Bahnstunden.

Das Gericht führt in dem Beschluss weiter aus, dass auch kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die von dem Antragsteller gerügte Verteilung der Schwimmbadstunden in einem Verhältnis von 60 % für den Leistungssport und 40 % für den Breitensport sei rechtmäßig. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Leistungssportlern wegen des höheren Trainingsbedarfs grundsätzlich eine erhöhte Schwimmbadnutzung zugestanden werden könne.

Auch das konkrete Vergabeverfahren hat die Kammer als rechtmäßig eingestuft. Bei der Zuweisung der Schwimmbadnutzungszeiten hatte zunächst eine Projektgruppe aus Vertretern verschiedener Sportverbände Vorschläge erarbeitet. Die verschiedenen Sportvereine haben diese anschließend diskutiert und auch Stunden untereinander getauscht. Die Kammer hat es als wichtig angesehen, dass die Landeshauptstadt Hannover ihr Letztentscheidungsrecht bezüglich der konkreten Vergabe der Nutzungszeiten an die Vereine im Ergebnis nicht vollständig „aus der Hand“ gegeben, sondern sich den Vorschlag der Projektgruppe erst nach einer eigenen Prüfung zu eigen gemacht habe.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu.

Az: 1 B 3774/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.08.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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