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Für den 08.08.2015 geplante Ü40-Party in einer Gaststätte in Weyhe ist baurechtlich zulässig

Antrag der Gaststättenbetreiberin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung des LK Diepholz hatte Erfolg


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des von der Betreiberin der Gaststätte „Ribecca“ in Weyhe erhobenen Widerspruchs gegen die Untersagung einer für den 08.08.2015 geplanten, öffentlich zugänglichen sog. „Ü40-Party“ wiederhergestellt. Die Gaststätte liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Plangebiet als sog. „Mischgebiet“ ausweist und in seinen textlichen Festsetzungen „Vergnügungsstätten“ ausschließt. Der LK Diepholz als Bauordnungsbehörde hatte die Untersagung damit begründet, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine „Vergnügungsveranstaltung“ handele. Die Nutzung der Gaststätte als „Vergnügungsstätte“ sei von der Baugenehmigung nicht gedeckt und zudem bauplanungsrechtlich unzulässig.

Nach Auffassung der 4. Kammer reicht die Durchführung der streitigen Veranstaltung unter Berücksichtigung der sonstigen Nutzung sowie des Gesamterscheinungsbildes der Gaststätte nicht aus, um diese als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen und überörtlichem Einzugsbereich sei zwar eine Vergnügungsstätte. Ob eine Vergnügungsstätte oder eine (bloße) Schank- und Speisewirtschaft vorliege, sei nach dem Schwerpunkt des Betriebes zu beurteilen. Dabei sei eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Aus dem Internetauftritt der Gaststätte lasse sich ersehen, dass der 111 m² große Gastraum mit Tischen und Stühlen möbliert sei. Bei Veranstaltungen mit einem DJ (etwa bei Hochzeitsfeierlichkeiten) werde der der Terrasse zugewandte Bereich zwischen Ausgang und Theke (max. ein Drittel der Gesamtfläche) freigeräumt, um eine Tanzfläche zu erhalten. Über einen eigenen Saal, eine eigene Musikanlage oder das übliche Diskoequipment verfüge die Gaststätte nicht. Nach seinem äußeren Eindruck vermittle die Gaststätte auch aufgrund ihrer regelmäßigen Öffnungszeiten bis nur 18:00 Uhr den Charakter eines modernen Cafe/Bistros. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Angebotspalette. Hier liege der Schwerpunkt auf den täglichen Frühstücks- und Mittagstischangeboten sowie der Durchführung von Familienfeiern aller Art. Zudem biete das Lokal in den Monaten Januar und Februar fünf sog. „Kohlfahrten“ mit DJ, für die man sich Plätze „sichern“ müsse, und die von der Baugenehmigung ebenfalls ausdrücklich umfasst würden. Daneben sei im Jahr 2015 ein Himmelfahrts-Open Air mit Livemusik von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt worden und es seien weiter die hier streitgegenständliche Ü40-Party am 08.08.15 sowie eine Silvesterparty geplant. Über das Jahr verteilt würden somit acht Tanzveranstaltungen durchgeführt, von denen der überwiegende Anteil ausdrücklich baugenehmigt sei. Das reiche nicht aus, um das als Gaststätte mit Familienfeiern genehmigte Lokal als Vergnügungsstätte einzustufen. Daran ändere auch nichts, dass die streitige Veranstaltung über einen Karten(vor-)verkauf öffentlich zugänglich sei. Insoweit sei ein maßgeblicher Unterschied zu den ausdrücklich von der erteilten Baugenehmigung umfassten „Kohlfahrten“, für die man sich im Vorfeld anmelden müsse, nicht vorhanden.

Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Az. 4 B 3614/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.07.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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