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Verwaltungsgericht überprüft Aufhebung der Zulassung für die Durchführung von Wesenstests bei Hunden

Galt das Qualifikationsmerkmal "Tierärztin/Tierarzt" für die Zulassung schon immer?


Die 10. Kammer verhandelt am Freitag, 22.05.2015, über die Klage eines Hundetrainers, der sich gegen die Rücknahme seiner Zulassung zur Abnahme von Wesenstests für sog. "gefährliche Hunde" nach dem NHundeG wehrt.

Der Kläger hat mehrere Jahre Biologie studiert und betreibt eine Hundeschule in Schleswig-Holstein. Dort und in Hamburg ist er zur Durchführung von Wesenstests nach den jeweiligen Hundegesetzen zugelassen, mit denen die Sozialverträglichkeit von "gefährlichen Hunden" geprüft wird.

Das beklagte Landwirtschaftsministerium nahm den Kläger im Jahr 2007 in die Liste der anerkannten Sachverständigen für die Abnahme von Wesenstests gemäß § 9 Satz 1 NHundeG (alte Fassung) auf.

Mit dem angegriffenen Bescheid hob es diese Zulassung mit der Begründung auf, dass der Kläger kein Tierarzt sei. Nach der Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes im Jahr 2011 sei das nunmehr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 NHundeG ausdrücklich eine Zulassungsvoraussetzung. Aber auch nach der vorher geltenden Rechtslage sei dies bereits erforderlich gewesen.

Der Kläger beruft sich auf den Bestandsschutz der ihm erteilten Zulassung.

Az. 10 A 6019/13

Beginn: 11.00 Uhr in Saal 5

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.05.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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