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Streit über Einrichtung eines Girokontos für eine Parteiuntergliederung

1. Kammer verhandelt am 13.05.2015 über die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse ein Konto für den "Unterbezirk" einer politischen Partei eröffnen muss.


Der klagende Landesverband einer bundesweit tätigen politischen Partei erstrebt die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse Hildesheim für einen mehrere Landkreise umfassenden "Unterbezirk Oberweser". Der Unterbezirk hatte wiederholt die Eröffnung eines Girokontos beantragt. Dieses lehnt die beklagte Sparkasse mit der Begründung ab, der Unterbezirk falle nicht in ihr örtliches Geschäftsgebiet und habe zudem mangels Vorlage einer Satzung nicht nachgewiesen, ein kontofähiges Rechtssubjekt zu sein. Darüber hinaus sei ihr die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auch nicht zumutbar, weil der seinerzeitige Vorsitzende des Unterbezirks eine beleidigende Äußerung getätigt habe und zudem in der Vergangenheit vorschriftswidrig das Privatkonto der ehemaligen Vorsitzenden Verwendung gefunden habe.

Beginn der Sitzung am 13.05.2015 um 10.00 Uhr in Sitzungssaal 5

Aktenzeichen: 1 A 6549/13

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.05.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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