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Verwaltungsgericht verhandelt am Mittwoch Streit um Neufassung der Betriebsgenehmigung für Rintelner Flugplatz

Muss bei Flugbewegungen immer zumindest eine mit den Feuerlösch- und Rettungsgeräten vertraute - sachkundige - Person anwesend sein?


Der Kläger - ein Luftsportverein - wendet sich gegen die Abänderung einer Nebenbestimmung zu der ihm erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung. Der Verein betreibt südwestlich von Rinteln seit 1953 Luftverkehr. Auf der Grundlage der Nebenbestimmung Nr. 9 zu der ihm zuletzt im Jahr 2003 erteilten Genehmigung durften unter bestimmten, im Einzelnen benannten Umständen Flugbewegungen auch dann durchgeführt werden, wenn ein vom Verein zu bestellender sog. Flugleiter nicht anwesend war. Außerdem war in der Nebenbestimmung Nr. 4 ausgeführt, dass die Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen vom 01.03.1983 (NfL I 72/83) zu beachten seien.

Mit dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 03.09.2013 wurde von der Beklagten ein Teil der Nebenbestimmungen zur Betriebsgenehmigung (namentlich Nr. 9) neu gefasst. Nunmehr heißt es darin unter anderem:

„Der Platzhalter hat auch bei Flugbetrieb ohne Anwesenheit eines Flugleiters sicherzustellen, dass sich der Flugplatz in einem betriebssicheren Zustand befindet und die Betriebsbereitschaft der für den Flugbetrieb erforderlichen Anlagen und Geräte gegeben ist. So ist unter anderem die Anwesenheit einer sog. sachkundigen Person erforderlich, die das Feuerlösch- und Rettungsgerät bedienen und ggf. Rettungsdienste alarmieren kann. Die Hindernisfreiheit und der Zustand der Start- und Landebahn sind vor der Aufnahme von Flugbetrieb zu überprüfen. Die Eintragung des Fluges in das Hauptflugbuch ist sicherzustellen. Für jede Flugbewegung ist zu dokumentieren, wer die Funktion des Flugleiters bzw. der sachkundigen Person ausübte.“

Zur Begründung führte die Beklagte aus, es handele sich um eine Präzisierung der schon bisher geltenden Regelungen. Zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis solle diese Regelung bei allen Flugplätzen angewendet werden. Sie entspreche der in Niedersachsen geforderten und ausgeübten Verwaltungspraxis.

Der Kläger meint dagegen, die Neufassung der Nebenbestimmungen enthalte deutliche inhaltliche Veränderungen im Vergleich zu der bisherigen Fassung. Die Anwesenheit (zumindest) einer sachkundigen Person sei zuvor nicht gefordert gewesen. Hierfür bestehe auch kein Bedarf. Es ergäben sich daraus gegenüber der bisher geübten Praxis keinerlei Vorteile.

Az.: 5 A 6746/13

Beginn: 06.05.2015, 10.00 Uhr, Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.05.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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