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Eigentümer einer denkmalgeschützten Mühle wendet sich gegen Baugenehmigung für Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück

Die 4. Kammer verhandelt am 10.03.2015 die Klage des Eigentümers einer unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Wassermühle in Langreder (Barsinghausen) gegen eine Baugenehmigung, die die Stadt Barsinghausen den Nachbarn für ein Einfamilienhaus neben der Wassermühle erteilt hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich - unter anderem - die wohl im 16. Jahrhundert errichtete und unter Denkmalschutz stehende ehemalige Wassermühle befindet. Er macht geltend, die Baugenehmigung - für das mittlerweile errichtete - Einfamilienhaus verletze ihn in seinen Rechten, weil das Erscheinungsbild des Denkmals durch das unmittelbar davorstehende Einfamilienhaus erheblich beeinträchtigt werde (§ 8 Nds. Denkmalschutzgesetz).

Die beklagte Stadt Barsinghausen und die Eigentümer des Nachbargrundstücks machen geltend, die Klage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger seine Abwehrrechte verwirkt habe. Er habe den Bauherren gegenüber die Zustimmung für die Errichtung einer Garage erklärt. Damit hätten sie davon ausgehen dürfen, dass er Einwände gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht erheben werde. Im Übrigen ergebe sich aus einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, dass eine mehr als unwesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals durch das Einfamilienhaus im Rahmen des Umgebungsschutzes nicht zu erkennen sei.

Das Gericht hat nach Durchführung eines Ortstermins zu der Frage der Auswirkungen des Einfamilienhauses auf das Erscheinungsbild der Mühle ein Sachverständigengutachten eingeholt, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung bejaht wird. Gegen das Gutachten werden Einwände erhoben.

Beginn der Verhandlung um 12.00 Uhr in Saal 4

Aktenzeichen: 4 A 6922/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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