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Züchter wendet sich gegen die Beschlagnahme von Schildkröten

4. Kammer verhandelt am 05.03.2015 über die Klage eines Züchters, der sich gegen die Beschlagnahme von 17 Spinnenschildkröten wendet.


Der in Ronnenberg ansässige Kläger hält und züchtet Reptilien. Im Jahr 1994 erwarb er sechs mit sog. CITES-Bescheinigungen versehene Spinnenschildkröten. Diese gehören zu den nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützten Arten, deren Besitz nur dann erlaubt ist, wenn der Besitzer den Nachweis führen kann, dass die Tiere einer legalen Zucht entstammen. In den Jahren 1995 bis 2001 zeigte der Kläger der zuständigen Behörde gegenüber insgesamt 75 Nachzuchten an.

Im September 2010 führte die Staatsanwaltschaft Hannover auf dem Grundstück des Klägers eine Durchsuchung durch, bei der auch Mitarbeiter der beklagten Region Hannover als unterer Naturschutzbehörde anwesend waren. Von diesen wurden zunächst zwei Spinnenschildkröten beschlagnahmt. Mit einer nachgehenden Verfügung wurden weitere 15 Spinnenschildkröten beschlagnahmt, die sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht auf dem Grundstück des Klägers, sondern nach dessen Angaben bei einem Freund in Portugal befanden. Die Tiere verblieben im Besitz des Klägers.

Nach Auffassung der beklagten Region Hannover kann der Kläger den erforderlichen Nachweis für den legalen Besitz dieser Tiere nicht führen, so dass die Beschlagnahme gerechtfertigt sei. Der Kläger habe mittlerweile erklärt, dass er zwischenzeitlich auch „Fremdeier“ befreundeter Schildkrötenhalter zur Ausbrütung angenommen habe und lediglich 29 der angezeigten Nachzuchten von den im Jahr 1994 erworbenen Schildkröten abstammten. Eine konkrete Zuordnung sei nicht möglich. Im Übrigen seien selbst die vom Kläger behaupteten 29 Nachzuchten nicht plausibel.

Der Kläger hält das Zuchtgeschehen für plausibel und macht geltend, er könne eine genaue Zuordnung der beschlagnahmten Tiere jedenfalls zu den Muttertieren vornehmen. Die Schildkröten befänden sich seit den Jahren 1999 - 2001 in seinem Besitz. Die Behörden hätten die Rechtmäßigkeit des Besitzes nie beanstandet.

Beginn: 10.30 Uhr in Saal 2

Aktenzeichen: 4 A 3659/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.03.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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