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Niedersächsischer Finanzrichter scheitert mit Eilantrag gegen Bundesrichterernennungen

2. Kammer des Verwaltungsgerichts verneint Rechtschutzbedürfnis auf Grund prozessualer Verwirkung


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 16.12.2014 den im Hinblick auf anstehende Stellenbesetzungen (4 Stellen) beim Bundesfinanzhof von einem Richter am Nds. Finanzgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hatte sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner beim Bundesjustizministerium eingereichten Bewerbung gewandt. Er ist der Auffassung, dass die derzeitige Ausgestaltung des im Richterwahlgesetz des Bundes geregelten Stellenbesetzungsverfahrens verfassungsrechtlichen Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG - widerspreche, da lediglich vom jeweils zuständigen Bundesminister oder von Mitgliedern des Richterwahlausschusses vorgeschlagene Bewerber in die Wahl einbezogen würden.

Die Kammer geht davon aus, dass es dem Antrag aufgrund prozessualer Verwirkung am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die Geltendmachung prozessualer Befugnisse unterliege den Grundsätzen von Treu und Glauben, so dass diese nicht mehr ausgeübt werden dürften, wenn seit der Möglichkeit ihrer Wahrnehmung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, welche die verspätete Geltendmachung dem Prozessgegner unzumutbar erscheinen ließen. Das sei der Fall. Der Antragsteller habe seine Bewerbung ohne erkennbaren Grund erst zwei Tage vor der Richterwahl am 22.05.2014 eingereicht, so dass eine Berücksichtigung objektiv unmöglich gewesen sei. Sodann habe er sich über vier Monate Zeit gelassen, um unter medialer Begleitung gegen die Wahlentscheidung vorzugehen und sich zur Anrufung des erkennenden Gerichts zu entschließen. Der Antragsteller mache keinen Hehl daraus, dass es ihm letztlich um die grundsätzliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Richterwahlverfahrens gehe. Bei diesem Vorgehen dränge sich der Verdacht auf, dass eine stattgebende gerichtliche Entscheidung in erster Linie für die Diskussion im politischen Raum fruchtbar gemacht werden solle. Das eigene Ernennungsinteresse stehe hinter diesem Ziel zurück. Trotz bestehender Bedenken gegen die Ausgestaltung des Richterwahlverfahrens auf Bundesebene sei es nicht der richtige Weg, eine gesetzliche Neuregelung über die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erzwingen zu wollen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 2 B 11933/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.12.2014

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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