Niedersachsen klar Logo

4. Kammer beschäftigt sich erneut mit Nutzung eines Hotelanbaus in Hannover-Bothfeld zu Veranstaltungszwecken

Verletzt die Veranstaltung von Familienfeiern und sonstigen Events im Anbau und auf den Freiflächen den Gebietscharakter und stört die Nachbarschaft?


Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Tagungsräumen zu allgemeinen Veranstaltungszwecken. Er ist Eigentümer des Eckgrundstücks Im Heidkampe 80/78 in Hannover-Bothfeld, das mit einem Hotel bebaut ist. In den Jahren 2011/2012 genehmigte die Beklagte die Erweiterung des Hotelgebäudes um einen südlichen Anbau mit drei Konferenzräumen für max. 199 Personen. Der Anbau hält zur südlichen Grenze einen Abstand von 3,20 m und weist hier zwei Fenster auf. Nach Westen kann jeder der drei Konferenzräume über eine Flügeltür in den Hofraum verlassen werden. Nach Osten hin ist den Konferenzräumen ein Foyer vorgelagert, von dem aus man über eine Schiebetür auf eine Terrasse und in den Garten gelangen kann. Das Hotelgrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. am 15.11.12 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1772, der es als allgemeines Wohngebiet ausweisen soll.

Auf dem südlich angrenzenden Grundstück wurde bis 2011 eine Tankstelle betrieben. Im Jahr 2012 errichtete die Beigeladene dort vier Doppelhäuser, die über einen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Stichweg erschlossen werden.

Nach ihrem Internetauftritt bietet die Hotelbetreiberin in den Räumlichkeiten, auf den Terrassen des Erweiterungsanbaus und in der südöstlich des Hotelgebäudes gelegenen Gartenanlage die Durchführung von Festivitäten wie Hochzeits- und Familienfeiern an. Diese Nutzung untersagte die Beklagte Ende 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos. Über die gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Klage ist noch nicht entschieden.

Im Januar 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die zusätzliche Nutzung der vorhandenen Tagungs- und Konferenzräume für Familienfeiern, Vereinsfeiern, Firmenfeiern und allgemeine Events. Hierzu legte er ein schalltechnisches Gutachten vor, nach dem die Lärmrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes für die südliche Nachbarbebauung sicher eingehalten werden könnten, wenn die Musikanlage eingepegelt werde, Fenster und Türen nach 22:00 Uhr geschlossen gehalten und die Freiflächen nur tagsüber max. fünf Stunden ohne elektroakustische Anlagen genutzt würden.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem im August 2014 ab: Die vom Kläger geplante Nutzung sei in der als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Umgebung gebietsunverträglich. Sie wirke sich zudem rücksichtslos auf die südliche Nachbarbebauung aus. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die gesetzten Rahmenbedingungen im laufenden Betrieb sichergestellt werden könnten.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung weiter. Die Kammer wird im Rahmen des angesetzten Verhandlungstermins am kommenden Montag die Örtlichkeiten in Augenschein nehmen.

Az: 4 A 9701/14

Termin 08.12.14, 9:30 Uhr vor Ort, Im Heitkampe 80

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln