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Verwaltungsgericht verhandelt Klagen gegen Rundfunkbeitrag

7. Kammer verhandelt am 22.10.2014 mehrere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag.


Am Vormittag (Beginn: 9.30 Uhr) verhandelt die Kammer in der Halle des Verwaltungsgerichts die Klagen von elf Wohnungsinhabern gegen den NDR wegen des seit 1.1.2013 erhobenen Rundfunkbeitrags. Die Kläger halten den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig.

Am Nachmittag (Beginn: 13.30 Uhr) verhandelt die Kammer im Sitzungssaal 3 die Klagen von vier Unternehmen und einem Rechtsanwalt als Inhaber einer Kanzlei ebenfalls wegen des Rundfunkbeitrags, der im „nicht privaten Bereich“ abhängig von der Zahl der Betriebsstätten und gestaffelt nach der Anzahl der jeweils dort Beschäftigten erhoben wird. Auch diese Kläger halten den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig.

Termin zur Verkündung von Entscheidungen hat die Kammer bereits auf Freitag, dem 24.10.2014 um 11.00 Uhr im Sitzungssaal 3 anberaumt.

Weitere neun Kläger haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Insgesamt will die Kammer 25 Verfahren zum Rundfunkbeitrag entscheiden.

Hintergrund: Bis 31.12.2012 wurde die Rundfunkgebühr gerätebezogen erhoben. Seit 1.1.2013 wird im privaten Bereich der Inhaber einer jeden Wohnung zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Im „nicht privaten Bereich“ wird an die oben erwähnten Betriebsstätten und die Zahl der Beschäftigten angeknüpft. Seither wird nicht mehr geprüft, ob tatsächlich ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Bundesweit wurden zahlreiche Klagen gegen diese Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems erhoben. Gerügt wird u.a., dass es sich bei dem Beitrag um eine neue Steuer handele, die nur der Bund, nicht jedoch die Länder einführen dürfe. Auch verstoße der Beitrag gegen den Gleichheitssatz, weil er im privaten Bereich an die Wohnung anknüpfe, gleich ob dort tatsächlich ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden sei und unabhängig davon, ob die Wohnung von einer oder mehreren Personen bewohnt werde. Für den „nicht privaten Bereich“ wird u.a. gerügt, dass ein Unternehmen auch dann zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen werde, wenn es kein Rundfunkempfangsgerät in der Firma gebe und den Mitarbeitern zudem das Konsumieren von Rundfunksendungen während der Arbeitszeit ausdrücklich u.a. aus Gründen der Arbeitssicherheit untersagt sei. Außerdem würden durch die degressive Beitragsstaffelung Unternehmen mit zahlreichen Filialen und jeweils wenigen Mitarbeitern gegenüber Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte und zahlreichen Mitarbeitern benachteiligt.

Bundesweit liegen bereits Urteile mehrerer Gerichte vor. Ein Unternehmen, das auch vor dem Verwaltungsgericht Hannover klagt, hatte im Wege der Popularklage bereits den Bayerischen Verfassungsgerichtshof angerufen, der im Mai 2014 entschied.

Az. 7 A 6504/13 u.a. (Verfahren am Vormittag)

Az. 7 A 6516/13 u.a. (Verfahren am Nachmittag)

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.10.2014

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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