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Streit um baurechtliche Zulässigkeit der Durchführung von Promotionsveranstaltungen in einem Gartenbaubetrieb in Hannover-Waldheim

4. Kammer verhandelt am 21.10.2014 die Klage eines Grundstückseigentümers, der die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen mit Eventcharakter auf seinem Betriebsgrund-stück für baurechtlich zulässig hält.


Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Hannover-Waldheim, auf dem sich seit 1952 ein Gartenbaubetrieb befindet. Im Jahre 2004 genehmigte die beklagte Landeshauptstadt Hannover die Errichtung eines 68,00 m x 10,00 m großen Schwimmteichs nebst Insel und Pavillon als Nebenanlage („Musterteich“) zu dem Gartenbaubetrieb. Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, ob musikalisch untermalte Sonderveranstaltungen mit bis zu 60 Teilnehmern zu Informations-/Promotionszwecken von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt oder aber baurechtlich zulässig sind, so dass er jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung hat.

Die Beklagte sieht diese Veranstaltungen als nicht mehr von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt an und hat auch die Erteilung einer ergänzenden Baugenehmigung abgelehnt, weil eine Veranstaltungsnutzung wegen der damit verbundenen Unruhe für die rückwärtigen Bereiche der umliegenden Wohngrundstücke gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.

Die Kammer verhandelt das Verfahren vor Ort. Beginn der Verhandlung ist um 9.00 Uhr.

Treffpunkt: Ottostraße 22 A in Hannover (Waldheim)

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.10.2014

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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