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Reithalle in Lohnde (Stadt Seelze) darf nicht mehr genutzt werden

4. Kammer lehnt mit Beschlüssen vom 10.10.2014 Eilanträge des Grundstückseigentümers und des die Halle nutzenden Reitvereins ab, die sich gegen die Untersagung der Nutzung und die Versiegelung der Reithalle gewandt haben.


Bei der Reithalle handelt es sich um eine im Jahr 2003 ohne Baugenehmigung in Leichtbauweise errichtete, mit einer sogenannten weichen Bedachung versehene, 450 m² große, zeltähnliche Halle, in der der Eigentümer zunächst vorübergehend Heu aufbewahren wollte. Sie wurde aber seit Jahren - mit Wissen der Stadt Seelze als Bauaufsichtsbehörde - als Reithalle genutzt.

Nachdem Versuche, einen alternativen Standort für den Reitschulbetrieb zu finden bzw. die Reithalle zu legalisieren, gescheitert waren, untersagte die Stadt Seelze dem Eigentümer und dem Reitverein, an den die Halle seit Frühjahr dieses Jahres verpachtet ist, mit Bescheiden vom 30.09.2014 ab sofort die Nutzung der Reithalle, ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an, und versiegelte die Halle.

Die dagegen gerichteten Eilanträge der Antragsteller, die sich im Hinblick auf die jahrelange Untätigkeit der Stadt Seelze vor allem auf Vertrauensschutz berufen, hatten keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Die Reithalle verstoße nicht nur wegen der fehlenden Baugenehmigung gegen formelles Baurecht, sondern darüber hinaus auch gegen materielle, nämlich brandschutzrechtliche Vorschriften der Bauordnung. Aus Gründen des Schutzes vor Flugfeuer und strahlender Wärme von außen dürften Gebäude eine sogenannte weiche Bedachung nur haben, wenn sie bestimmte Abstände zu anderen Gebäuden und der Grundstücksgrenze einhielten. Das sei bei der Reithalle nicht der Fall. Wegen des Verstoßes gegen materielle Vorschriften des Brandschutzes und der damit verbundenen Gefährdung der Nutzer der Halle sei es auch gerechtfertigt, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung anzuordnen, obwohl die Stadt Seelze den Zustand zuvor mehrere Jahre hingenommen habe, ohne einzuschreiten. Die Versiegelung sei als Mittel des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung ebenfalls rechtmäßig, ohne dass zuvor wiederholte Verstöße gegen das Nutzungsverbot festgestellt werden müssten.

Gegen die Entscheidungen ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 4 B 12088/14 und 4 B 12089/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.10.2014

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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