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Irakischer Yezide als Flüchtling anerkannt

6. Kammer verpflichtet mit Urteil vom 15.08.2014 das Bundesamt für Migration und Flücht-linge, einen aus dem Irak stammenden Kläger als Flüchtling anzuerkennen.


Der 18jährige Kläger ist Mitglied der religiösen Minderheit der Yeziden und stammt aus der nordirakischen Provinz Ninive. Seine Familie war nach seinen Angaben seit Jahren von Arabern bedroht worden, die seinen Vater erschlagen hätten. Schließlich sei die restliche Familie nach weiteren Bedrohungen aus dem Irak ausgereist. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juni 2014 ab, weil es zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichende Bedrohung der yezidischen Bevölkerung im Irak sah.

Das Gericht hat auf die Klage des Klägers das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, ihm internationalen Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylverfahrensgesetz zu gewähren. Zur Begründung verweist das Gericht auf die aktuelle Lage im Irak, wegen der dem Kläger bei der Rückkehr in seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass den Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft im Irak von Seiten der bewaffneten Kampftruppen der Dschihadistengruppe Islamischer Staat (IS) eine sogenannte an den Glauben anknüpfende Gruppenverfolgung droht, gegen die weder von Seiten des Irakischen Staates noch seitens anderer Stellen Schutz zu erwarten ist. Der Berichterstattung in den Medien lässt sich entnehmen, dass der IS Gräueltaten auch an der yezidischen Bevölkerung der Provinz Ninive verübt. Die Gewalttaten betreffen eine Vielzahl von Menschen und haben eine Massenflucht der yezidischen Bevölkerung nach Syrien, in die Türkei und vor allem in die kurdischen Autonomiegebiete des Irak ausgelöst. Die Irakische Armee bietet keinen Schutz gegen den Vormarsch des IS im Nordirak, und die kurdischen Peshmerga-Truppen konnten die Milizen bisher weder vertreiben noch ist eine Vertreibung auch nach Lieferung von Waffenhilfe aus dem Ausland absehbar. Innerhalb des Iraks steht den Yeziden kein Schutz zur Verfügung, weil die Fluchtwege in die kurdischen Autonomiegebiete durch die IS-Kämpfer abgeschnitten sind, die Autonomiegebiete selbst wegen der Bedrohung durch die Milizen nicht als dauerhaft sicher angesehen werden können und dort zudem nicht die Kapazitäten vorhanden sind, um hunderttausende Flüchtlinge aufzunehmen.

Das Urteil ist im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergangen. Das beklagte Bundesamt kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

In der Kammer sind noch ca. weitere 50 Verfahren aus dem Irak stammender Yeziden anhängig.

Aktenzeichen: 6 A 9853/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.08.2014

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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