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Darf die Polizei bei Kundgebungen eine sogenannte Mastkamera einsatzbereit vorhalten?

10. Kammer verhandelt am 14.07.2014 über die Klage eines Teilnehmers an einer Versammlung in Bückeburg, der die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt haben will.


Der Kläger nahm am 21.01.2012 an einer Versammlung mit ca. 500 Teilnehmern zum Thema „Farbe bekennen - Für Demokratie und Vielfalt in Bückeburg“ teil, die im Internet auch unter der Überschrift „Same Shit. Different year - kein Rückzugsraum für Nazis“ beworben wurde.

Die Polizeidirektion Göttingen begleitete die Versammlung unter anderem mit einem Fahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps. Dieses Fahrzeug verfügt über eine sog. Mastkamera, die auf dem Dach des Fahrzeugs montiert ist und ausgefahren werden kann - und bei der Versammlung ausgefahren wurde. Auf das Schreiben des Klägers, dass das Filmen der Versammlung rechtswidrig gewesen sei und die Bildaufnahmen zu vernichten seien, teilte die Beklagte dem Kläger mit, es seien keine Bild- und Tonaufnahmen gefertigt worden. Es sei lediglich die Einsatzbereitschaft der Mastkamera mittels Montage auf dem Dach des Einsatzfahrzeugs hergestellt worden.

Der Kläger hält auch dieses für rechtswidrig, weil schon das Vorhalten einsatzbereiter Videokameras abschreckende Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer habe.

Nach Auffassung der Beklagten ist das Mitführen und Bereithalten von polizeilicher Dokumentationsausrüstung notwendig, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Beginn der Verhandlung um 10.30 Uhr in Saal 5.

Aktenzeichen: 10 A 226/13

Ansprechpartner bis zum 11.07.2014: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Ingo Behrens

Ansprechpartner am 14.07.2014: Richterin am Verwaltungsgericht Wiebke Israel 0511-8111-224

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.07.2014

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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