Niedersachsen klar Logo

Gericht hebt Radwegebenutzungspflicht auf der Straße „Hohnsen“ in Hildesheim auf

7. Kammer hat mit Urteil vom 24.04.2014 nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme vor Ort die Radwegebenutzungspflicht auf Antrag eines Radfahrers aufgehoben.


Die Stadt Hildesheim hatte die Verpflichtung zur Benutzung des Radweges mit einer entsprechenden Beschilderung zwischen den Einmündungen der Straßen „Weinberg“ und „An den Sportplätzen“ stadtauswärts sowie der Einmündung des Weges „Entenpfuhl“ und der Innerste-Brücke stadteinwärts angeordnet, weil sie die Benutzung der Fahrbahn für Radfahrer in diesem Abschnitt für zu gefährlich hielt.

Die Beweisaufnahme des Gerichts vor Ort ergab jedoch, dass die beiden Radwege in mehrfacher Hinsicht nicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angelegt sind und selbst Gefahrenstellen enthalten. So ist die Markierung des getrennten Radweges stadtauswärts (Zeichen 241) nur 90 cm breit, die Ausfahrt vom Parkplatz „Hohnsen“ unübersichtlich und die Radwegführung am Ende der mit Benutzungspflicht versehenen Strecke ungeeignet, dem Radfahrer einen sicheren Übergang auf die Fahrbahn zu ermöglichen. In der Gegenrichtung stadteinwärts ist der gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240) teilweise nur 2,10 m breit und enthält eine Markierung, die eher auf einen getrennten Geh- und Radweg (Zeichen 241) schließen lässt. Außerdem teilt sich dieser gemeinsame Geh- und Radweg auch noch in zwei schmalere Wege auf.

In einem solchen Fall verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, eine Abwägung durch die Behörde, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch den Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne der einschlägigen Vorschriften führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist. Hierzu vermisste das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Frage.

Die Stadt Hildesheim kann diese Abwägung u.a. unter Einbeziehung vergleichender Unfallstatistiken entweder nachholen, die Radwege anders ausbauen oder auf eine freiwillige Benutzung der Radwege - wie andernorts auch - abstellen (Zusatzzeichen „Radfahrer frei“).

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Beklagte kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Aktenzeichen: 7 A 5659/13

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.04.2014

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln