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Eilantrag gegen Amtszeitverlängerung des Hildesheimer Landrats erfolglos

Durch Beschluss vom 01.04.2014 hat die 1. Kammer den Antrag von Kreistagsabgeordneten abgelehnt, mit dem die Vollziehung von Kreistagsbeschlüssen über die Amtszeitverlängerung verhindert werden sollte.


Der Kreistag Hildesheim hatte im Dezember 2013 beschlossen, Fusionsverhandlungen mit Nachbarkommunen aufzunehmen. Flankiert wurde diese Entscheidung von Beschlüssen über einen vorläufigen Verzicht auf die Landratswahl für zwei Jahre und einer entsprechenden Amtszeitverlängerung des amtierenden Landrats bis Oktober 2016.

Dagegen haben sich die Gruppe CDU-FDP und ein Kreistagsabgeordneter an das Verwaltungsgericht gewendet, um letztlich eine Neuwahl des Landrats zu erreichen. Sie sind der Auffassung, ihr Stimmrecht als Abgeordnete sei verletzt, wenn der Landrat während der verlängerten Amtszeit an Abstimmungen teilnehme, weil dieser ihrer Auffassung nach dann nicht mehr hinreichend durch Wahlen legitimiert sei. Außerdem halten sie die Vorschrift, welche die Amtszeitverlängerung ermöglicht, für verfassungswidrig, weil das Demokratieprinzip verletzt werde.

Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt sind. Die Gruppe CDU-FDP kann sich schon nicht auf das dem einzelnen Abgeordneten zustehende Stimmrecht berufen. Aber auch der Kreistagsabgeordnete wird durch die Beschlüsse nicht verletzt, da sein Stimmgewicht im Kreistag erhalten bleibt. Dieses hängt nur von der Zahl der Stimmberechtigten ab und nicht davon, wer die Position des Landrats innehat.

Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet: Das Demokratieprinzip ist durch die gesetzlichen Regelungen zu Wahlverzicht und Amtszeitverlängerung nicht verletzt, da der Landrat als Amtswalter aufgrund der Beschlüsse des Kreistags weiterhin mittelbar legitimiert ist. Der Landesgesetzgeber bewegt sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er die grundsätzlich vorgesehene Direktwahl modifiziert. Die Einführung der Vorschrift nach der letzten Landratswahl im Jahr 2006 verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da nicht in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wurde. Die Entscheidung, freiwillige kommunale Zusammenschlüsse zu fördern, dient dem Gemeinwohl und überwiegt das eventuell enttäuschte Vertrauen der Wahlberechtigten in die Unveränderlichkeit der gesetzlichen Regelungen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az.: 1 B 3147/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.04.2014

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