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Förderung politischer Jugendverbände in Niedersachsen rechtswidrig - Klage der Jungen Linke hat trotzdem keinen Erfolg

Mit Urteil vom 19.03.2014 hat die 11. Kammer des Gerichts die Klage der Jungen Linke Niedersachsen auf Bewilligung von Fördermitteln abgewiesen,


Die Junge Linke Niedersachsen e.V. ist ein politischer Jugendverband, aber keine Jugendorganisation einer politischen Partei. Von 1986 bis 2009 erhielt der Verein Landeszuwendungen für politische Bildungsmaßnahmen. Eine Zuwendung könne der Kläger für das Jahr 2010 nicht erhalten. Das hierfür zuständige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie führte zur Begründung an, dass die Förderung nunmehr auf der Grundlage einer zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Richtlinie (ein Runderlass des Sozialministeriums vom 16.11.2010, der mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft tritt) erfolge. Danach komme eine Förderung nicht in Betracht, da die Förderung voraussetze, dass es sich um eine Jugendorganisation handle, die einer der im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei nahestehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Außerdem bestünden Zweifel an der Bereitschaft des Klägers, die Ziele des Grundgesetzes zu fördern.

Das Gericht hält die Richtlinie für rechtswidrig, weil danach nur Jugendorganisationen und Jugendverbände gefördert würden, die einer der im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei nahe stünden. Diese Einschränkung sei nicht sachgerecht; sie verletze den Grundsatz der Chancengleichheit und das Neutralitätsgebot des Staates bei der Förderung politischer Bildungsarbeit und verstoße damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz). Das bedeute zwar, dass die Zuwendungen des Landessozialamtes an die anderen Jugendorganisationen rechtswidrig erfolgt seien, weil es an einer rechtlichen Grundlage fehle. Der Kläger könne daraus aber keinen eigenen Förderanspruch ableiten, weil es „keine Gleichheit im Unrecht“ gebe.

Mit der Frage des Verhältnisses des Klägers zur Förderung der Ziele des Grundgesetzes musste sich das Gericht daher nicht mehr befassen.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Aktenzeichen: 11 A 3631/10

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.03.2014

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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