Niedersachsen klar Logo

Keine Aufenthaltserlaubnis für Ahmed Siala, den Ehemann von Gazale Salame

Durch Urteil vom 20.11.2013 hat die 5. Kammer die Klage von Ahmed Siala auf rückwirkende Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgewiesen.


Der Kläger reiste 1985 nach Deutschland ein und war zwischen 1990 und 2001 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Familie angegeben hatte, Kurden aus dem Libanon zu sein. Der beklagte Landkreis Hildesheim lehnte 2001 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, weil er aufgrund eines türkischen Familienregisterauszugs davon ausging, dass der Kläger entgegen seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger sei. Gegen die Ablehnung zog der Kläger bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Die schließlich in Aussicht genommene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheiterte daran, dass der Kläger straffällig wurde. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war damit bestandskräftig.

Das Gericht hat mit dem heutigen Urteil die Klage abgewiesen, weil keine Gründe vorliegen, um das 2003 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen.

Das Gericht sah keinen der Gründe als gegeben an, aus denen das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem Gesetz ausnahmsweise möglich ist. Grundsätzlich sind bestandskräftige Bescheide aus Gründen der Rechtssicherheit nämlich nicht mehr anfechtbar. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob mit einem DNA-Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover ein neues Beweismittel vorliegt, das für den Kläger im Jahr 2001 eine günstigere Entscheidung bedeutet hätte. Das Gericht hat diese Frage verneint. Aus dem Gutachten folge nicht, dass der Vater des Klägers kein türkischer Staatsangehöriger sei. Nur dann aber hätte der Kläger als staatenloser Kurde gegolten und im Jahr 2001 einen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt. Das DNA-Gutachten beweist nach Ansicht des Gerichts nur, dass der Vater des Klägers und eine andere Person keine Vollgeschwister sind. Auch wenn der türkische Registerauszug, der diese beiden Personen als Geschwister ausweist, insoweit falsch ist, folge daraus nicht, dass er insgesamt falsch sei. Zum einen gelte der Inhalt des Registerauszugs nach türkischem Recht bis zu einer Änderung als richtig. Zum anderen gebe es eine Vielzahl von Indizien, die dafür sprächen, dass der Inhalt des Registerauszugs im Übrigen richtig sei und sich auch auf die Familie des Klägers beziehe. So hätten der Vater des Klägers und seine Tante getrennt voneinander übereinstimmend ihre Geschwister und ihre Eltern benannt. Diese Angaben stimmten wiederum mit dem Inhalt des Registerauszugs überein. Da der Kläger also von einem türkischen Staatsangehörigen abstamme, könne er nach türkischem Recht die Ausstellung eines türkischen Passes beantragen und sei kein staatenloser Kurde.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Aktenzeichen: 5 A 195/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.11.2013

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln