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Am Wochenende geplantes Volksfest in Dollbergen kann stattfinden

Verwaltungsgericht Hannover lehnt Eilantrag eines Nachbarn auf Untersagung ab


Das für den 14. - 16.06. angesetzte Volksfest in Dollbergen darf wie geplant auf dem dortigen Festplatz stattfinden. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden. Gegen die Überlassung des Festplatzes für diesen Zweck von Seiten der Gemeinde Uetze an den „Förderverein für Musik und Kultur Dollbergen“ hatte sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ein Nachbar gewandt, dessen zu Wohnzwecken genutztes Grundstück unmittelbar an das Festplatzgelände angrenzt. Der Nachbar hatte sich darauf berufen, dass die geltenden Immissionsschutzrichtwerte nach der TA-Lärm bei Durchführung der Veranstaltung in den Nachtstunden überschritten würden.

Dass die geltenden Richtwerte tatsächlich überschritten werden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Nachbar darauf allerdings nicht berufen, weil er im Rahmen einer im Jahr 2012 geschlossenen Mediationsvereinbarung für die Durchführung des jährlichen Schützen-/Volksfestes auf die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm u.a. gegen Zahlung einer Entschädigung verzichtet hatte. Hintergrund dieser Mediationsvereinbarung ist der Umstand, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht im Jahr 2008 eine von der Gemeinde getroffene bauplanerische Festsetzung des derzeit genutzten Geländes als Festplatzgelände wegen unzureichenden Immissionsschutzes der Nachbarschaft aufgehoben hatte und deshalb einer dauerhafte weitere Nutzung des Geländes für derartige Veranstaltungen rechtlich unzulässig ist. Die Mediationsvereinbarung, an der auch der inzwischen wegen Insolvenz nicht mehr existente Schützenverein Dollbergen nicht aber der nunmehrige Ausrichter beteiligt war, ist nach Ansicht der 4. Kammer nach wie vor wirksam. Eine Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass sie insoweit auf die Sicherung einer vorübergehenden weiteren Durchführbarkeit des Schützen-/Volksfestes auf dem bisherigen Festplatzgelände unabhängig von dem konkreten Ausrichter gerichtet sei. Der Nachbar könne deshalb nicht geltend machen, die Vereinbarung sei mit der Insolvenz des Schützenvereins obsolet geworden, vielmehr werde jeder andere Ausrichter, so auch der diesjährige, bei der Überlassung des Festplatzgeländes von der Gemeinde auf die Einhaltung der in der Mediationsvereinbarung getroffenen Regelungen verpflichtet. Weiterhin könne sich der Nachbar aus diesem Grund auch nicht darauf berufen, die Mediationsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten zu haben, weil ihm die seinerzeit bereits erfolgte Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schützenverein im Rahmen der Mediationsverhandlungen nicht offenbart worden sei. Dass der von dem Volksfest ausgehende Lärm die in der TA-Lärm festgelegte Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreite, was ggf. zur Nichtigkeit der Mediationsvereinbarung führen könne, sei nicht ersichtlich. Diese Schwelle sei bei in der Vergangenheit durchgeführten Messungen nicht erreicht worden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten beim Nds. Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.

Az.: 4 B 4876/13

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.06.2013

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

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