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Kann die Reusenfischerei am Steinhuder Meer zum Schutz des Fischotters untersagt werden?

Die 4. Kammer verhandelt am 31.01.2013 ab 13.30 Uhr im Saal 3 Klage und Eilverfahren der Aktion Fischotterschutz, die sich gegen die Reusenfischerei im Steinhuder Meer wendet.


Am Steinhuder Meer waren über viele Jahrzehnte keine Fischotter mehr angesiedelt. Im Jahr 2009 ließen sich im Rahmen der Wiederausbreitung dort wieder Einzeltiere nieder. Die Anzahl der Tiere ist nicht bekannt; man geht von einer sehr kleinen Population aus.

Die beigeladenen Fischereibetriebe setzen zwischen März und Oktober aufgrund eines Fischereipachtvertrages mit dem Land Niedersachsen etwa 550 Reusen im Steinhuder Meer ein. In den Wintermonaten ruht die Reusenfischerei.

Nach Auffassung des Klägers gefährdet die Reusenfischerei die kleine Otterpopulation des eingewanderten Fischotters massiv. Denn die Fischotter folgten den Fischen in die Reusen, fänden dann den Ausgang nicht mehr und ertränken. Im Hinblick hierauf bemühte sich der klagende Verein seit 2010 in ausführlichen Gesprächen mit der beklagten Region Hannover, dem Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) und den beigeladenen Fischereibetrieben um eine einvernehmliche. Hierbei setzte er sich insbesondere für den Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. sog. Otterkreuzen) ein.

Nachdem diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten und sich die Beklagte aufgrund eines Erlasses des MU gehindert sah, gegen die Fischereibetriebe vorzugehen, verlangt der Kläger durch Klage und Eilantrag von der Beklagten, die Reusenfischerei zu untersagen oder die Ausstattung der Reusen mit technischen Schutzvorrichtungen anzuordnen, bis eine förmliche Verträglichkeitsprüfung nach dem Bundesnaturschutzgesetz durchgeführt worden sei. Eine Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich, weil das Steinhuder Meer ein Natura 2000-Gebiet sei und die Reusenfischerei geeignet sei, dieses Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Der Fischotter gehöre zu den Erhaltungszielen des ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets.

Die Beklagte und die beigeladenen Fischereibetriebe halten Eilantrag und Klage bereits für unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil ihm im vorliegenden Verfahren kein Mitwirkungsrecht zustehe. Das Bundesnaturschutzgesetz sehe ein Mitwirkungsrecht von anerkannten Naturschutzvereinigungen nur in den in § 63 BNatSchG aufgezählten Fällen vor, von denen hier keiner einschlägig sei.

Aktenzeichen 4 A 5418/12 und 4 B 4305/11

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.01.2013

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