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Verbotsverfügungen der Demonstrationen in Bad Nenndorf/Wincklerbad 2010 waren rechtswidrig

Die 10. Kammer gab den Klagen mit Urteilen vom heutigen Tage statt.


Rechte Veranstalter und der DGB hatten für den 14.08.2010 Versammlungen angemeldet. Beide Anmeldungen hatte der Landkreis zunächst unter Verfügung von Auflagen und einer verkürzten Aufzugsstrecke bestätigt.

Mit Bescheiden vom 11.08.2010 verbot der Landkreis Schaumburg unter Aufhebung seiner Bescheide beide Versammlungen mit der Begründung, die aktuelle Lageentwicklung seit Erlass der Versammlungsbestätigung habe zu einer Neubewertung der bisherigen Gefahrenprognose geführt. Danach lägen die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes vor, denn der Polizei stünden am Demonstrationstag nicht genügend Kräfte zur Verfügung, um die Einsatzlage zu bewältigen. Eine neue Kräftebedarfseinschätzung ergebe einen zusätzlichen Bedarf von fünf Einsatzhundertschaften, welcher vom Ministerium für Inneres auch nach einer durchgeführten Bund-Länder-Abfrage nicht gedeckt werden könne. Die Mobilisierungen im rechts- und linksextremistischen Spektrum hätten deutlich zugenommen, so dass nicht nur mit einer erhöhten Anzahl von Teilnehmern zu rechnen, sondern auch von einem erheblich erhöhten Gewaltpotential auszugehen sei. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen würde es bei der Durchführung beider Versammlung zu schweren Ausschreitungen und damit zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen kommen. Hiergegen haben beide Veranstalter Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben.

Der Einschätzung des beklagten Landkreises Schaumburg folgte die Kammer nicht. Sie vermochte einen polizeilichen Notstand, der allein die Verbotsverfügung rechtfertigen konnte, nicht festzustellen.

Ob die Prognose der Versammlungsbehörde, die auf Mitteilungen des Verfassungsschutzes beruhte, zutreffend war, ließ die Kammer offen. Dem Gericht waren nur Teile der entsprechenden Akten zugänglich. Relevante Aktenbestandteile waren durch Sperrvermerke des Innenministeriums, die in einem "in camera-Verfahren" durch das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht überprüft und als rechtmäßig bestätigt worden waren, der Einsichtnahme entzogen. Auch durch Vernehmung von Zeugen konnten diese Informationsdefizite nicht behoben werden.

Auch ohne eine Überprüfung der Prognose kam das Gericht zu der Überzeugung, dass ein polizeilicher Notstand nicht vorlag, weil es möglich gewesen wäre, ausreichende Polizeikräfte in Bad Nenndorf zusammenzuziehen, um die Lage auch bei unterstellter Richtigkeit der Prognose zu beherrschen. Die Beweiserhebung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass in Niedersachsen im Grundsatz insgesamt 5.000 Polizisten für den einsatz in Gefahrenlagen zur Verfügung stehen. Bei einem Abzug für nicht einsatzfähige Kräfte wegen Urlaub, Krankheit etc. von 30% verblieben 3.500 einsatzfähige Polizisten. In Bad Nenndorf waren 1.200 niedersächsische Polizisten präsent, nach Einschätzung der Polizei wären 5 weitere Hundertschaften zur Beherrschung der Lage erforderlich gewesen. Hätte man diese in Bad Nenndorf zum Einsatz gebracht, hätten für die anderen Gefahrenlagen wie einen Triathlon, dem Stoppelmarkt und für die in Niedersachsen stattfindenden Fußballspiele (1. Pokalrunde) noch ausreichende Kräfte (1.600 bis 1.800) zur Verfügung gestanden, um diesen Gefahren zu begegnen.

Das Gericht hat die Berufung gegen die Urteile nicht zugelassen.

- 10 A 3502/10 - und - 10 A 3507/10 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.12.2011

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