Mit Bescheid vom 09.02.06 hatte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover für das Grundstück des Klägers einen Nachtwert von 45 dB(A) festgelegt, der beim Nachtbetrieb des VW-Werkes nicht überschritten werden dürfe. Dieser Bescheid ist mit Urteil der Kammer vom 08.04.08 (4 A 4872/06) bestandskräftig geworden. Der Kläger verlangt nun von der Behörde dafür Sorge zu tragen, dass der zu seinem Schutz festgesetzte Nachtwert auch eingehalten wird. Ein 2001erstelltes Gutachten prognostiziert, dass die Lärmimmissionen des VW-Werkes auch nach der Durchführung von - mittlerweile verwirklichten -Lärmsanierungsmaßnahmen zu einem Nachtwert vom 48 dB(A) auf dem Grundstück des Klägers führen und damit den festgesetzten Grenzwert überschreiten. Tatsächliche Messungen können zurzeit nicht stattfinden, weil seit Anfang 2009 keine regulären Nachtschichten im Werk Stöcken gefahren werden. Bei Erfolg der Klage stünde die Nachtschicht bei VW in Frage.
Aktenzeichen: 4 A 2798/08