Niedersachsen klar Logo

Sozialhilfeempfänger („Florida-Rolf“) klagt auf weitere Unterstützung in Florida.

In welchen Fällen muss der deutsche Staat noch Sozialhilfe ins Ausland überweisen? Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover wird demnächst dieser Frage nachgehen müssen. Ein bundesweit unter den Namen "Florida-Rolf" bekannt gewordener Sozialhilfeempfänger möchte seinen Lebensabend in Miami Beach in Florida verbringen. Jetzt hat er Klage gegen das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in Hildesheim erhoben. Die Behörde soll verpflichtet werden, ihm nach seiner Rückkehr in die USA weiterhin Sozialhilfe zu überweisen.

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen Deutsche im Ausland Sozialhilfe erhalten können, im neuen § 24 SGB XII erheblich verschärft. Daraufhin hat das Niedersächsische Landesamt den Antrag des Klägers abgelehnt, nach seiner geplanten Rückkehr in die USA die Hilfezahlungen wieder aufzunehmen. Die Behörde argumentiert, nach der Neuregelung stehe dem Kläger keine Hilfe mehr zu. Er müsse in Deutschland bleiben. Auf die Übergangsregelungen für Altfälle könne er sich nicht berufen, weil diese ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat voraussetzten. Die USA hätten dem Kläger aber immer nur ein befristetes Visum erteilt. Das Landesamt in Hildesheim ist für die Hilfe in Miami Beach zuständig, weil der Kläger gebürtiger Niedersachse ist.

Der Anwalt der Klägers argumentiert nun in der Klageschrift, die jeweils befristet erteilten amerikanischen Aufenthaltsgenehmigungen müssten als dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Sinne der Übergansvorschrift gewertet werden. Auch stelle sich die Frage, ob § 24 SGB XII nicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzeswortlaut ziele gerade darauf ab, dem Kläger einen dauerhaften Sozialhilfebezug im Ausland vorzuenthalten. Und selbst bei Gefahr für hohe Rechtsgüter lasse die Vorschrift es nicht zu, Sozialhilfemittel ins Ausland zu überweisen, sondern zwinge die Hilfeempfänger zur Rückkehr nach Deutschland.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Präsident VG Hannover Ingo Behrens

Verwaltungsgericht Hannover
Präsident des Verwaltungsgerichts Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-311
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln