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Ohne Rechtsgrundlage weder Jazz noch Klassik

7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover stoppt die Vergabe einer Rundfunkfrequenz


Die Antragstellerin, Jazz Welle Plus aus Hamburg, wendet sich im Eilverfahren gegen die Vergabeentscheidung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, unter Anordnung des Sofortvollzuges dem Klassik Radio aus Augsburg - einem von 15 Mitbewerbern - , die UKW-Hörfunkfrequenz 107,4 MHz (Messefunk) zuzuweisen.

Die 7. Kammer hat diesem Antrag mit Beschluss vom 5.12.2006 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Konkurrentenklage wiederhergestellt.

Die Kammer konnte zum einen ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennen, weil Klassik Radio wegen des noch nicht abgeschlossenen Ausschreibungsverfahrens der Bundesnetzagentur für die technische Abwicklung in absehbarer Zeit nicht auf Sendung gehen kann.

Zum anderen hält sie die Zuweisungsentscheidung zu Gunsten von Klassik Radio für rechtswidrig, weil das Niedersächsische Mediengesetz keine Ermächtigung für die Landesmedienanstalt enthält, freie Übertragungskapazitäten zuzuweisen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Länderparlamente zumindest gesetzliche Rahmenbedingungen für solche Vergabeentscheidungen schaffen, weil es sich um wesentliche Entscheidungen handelt, die in Grundrechte der Mitbewerber eingreifen. Dies ist in Niedersachsen - im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern - bislang nicht geschehen. Ohne Nachbesserung durch den Gesetzgeber fehlen Zulassungs- und Zuweisungsentscheidungen die Rechtsgrundlage.

Neben dem Antragsteller hat ein weiterer Mitbewerber Klage gegen die Vergabeentscheidung erhoben.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig

- 7 B 5683/06 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.12.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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