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Verlagsgesellschaft Madsack und Redakteur der HAZ obsiegen zu weiten Teilen mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Landeshauptstadt Hannover

6. Kammer untersagt der LH im Wege der einstweiligen Anordnung, verschiedene, in ihrer Pressemitteilung vom 13. und 16. August 2018 getätigten Äußerungen zu wiederholen


Die für das Presserecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 22. Februar 2019 (Aktenzeichen 6 B 5193/18) die Landeshauptstadt Hannover im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, verschiedene, in Pressemitteilungen vom 13. und 16. August 2018 getätigte Äußerungen zu wiederholen.

In der Mitteilung vom 13. August 2018 äußerte sich die Landeshauptstadt u.a. dahingehend, die von der Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co.KG herausgegebene Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) stehe auf Basis ihrer Presseanfrage vom gleichen Tag im Verdacht, mit illegal beschafften Informationen die Unschuldsvermutung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Schostok zu unterlaufen, ferner, dass ein Redakteur der HAZ sich mutmaßlich illegal Zugang zu Akten aus dem Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Schostok verschafft habe. Darüber hinaus führt die Pressemitteilung aus:

„Oberbürgermeister Schostok dazu: „Es besteht der Verdacht, dass unter dem Deckmantel der Pressefreiheit mit aus dem Zusammenhang gerissenen angeblichen Enthüllungen gezielt die Unschuldsvermutung unterlaufen werden soll“.

Nachdem in der HAZ am 16. August 2018 ein Zeitungsartikel erschien, welcher ein der dienstlichen Geheimhaltung unterliegendes Zwischenfazit der Ermittler indirekt wiedergab, bekräftigte die Landeshauptstadt Hannover diese Verdachtsmomente in einer weiteren Pressemitteilung vom 16. August 2018.

Die 6. Kammer stellt fest, die angegriffenen Äußerungen verletzen die Antragsteller insbesondere in ihrem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz erlaubt es zwar dem in demokratischer Wahl legitimiertem Oberbürgermeister, die Einwohner per Pressemitteilung in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Landeshauptstadt zu informieren. Zu dieser kommunalen Äußerungsbefugnis gehört auch das Recht, gegen die eigene Politik erhobene Vorwürfe aufzugreifen, nach eigener Einschätzung fehlerhafte Tatsachenbehauptungen richtigzustellen und als unsachlich empfundene Angriffe zurückzuweisen, notfalls auch mit deutlichen Worten. Allerdings steht der Landeshauptstadt nicht das Recht zu, auf einen als unsachlich empfundenen Angriff ihrerseits unsachlich zu reagieren. Vielmehr muss sie die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeeinträchtigende hoheitliche Äußerungen beachten, d.h. das Sachlichkeitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Staatsferne der Presse verpflichtet sie in diesem Zusammenhang dazu, besondere Zurückhaltung bei der Kommentierung von Presseberichten zu üben, um eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Berichterstattung zu vermeiden. Sofern die Stadt Verdachtsmomente äußert, müssen diesen eine sachgerecht ermittelte Tatsachengrundlage zugrunde liegen. Der bloße Umstand, dass eine Zeitung Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden veröffentlicht, welche unter Verstoß gegen Geheimhaltungsvorschriften nach außen gelangt sind, berechtigt die Landeshauptstadt insbesondere nicht zu der öffentlichen Äußerung des Verdachts, der verantwortliche Journalist habe an dem vorherigen Rechtsverstoß eines Amtsträgers mitgewirkt.

Als sachlich und verhältnismäßig formuliertes Werturteil sieht das Gericht hingegen den angegriffenen Passus der Pressemitteilung an:

„„Die neuerliche Skandalisierung überschreitet unserer Meinung nach die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung“, so Oberbürgermeister Schostok weiter.“

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.02.2019

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