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Überwiegender Erfolg für ehemaligen Beamten im Verfahren gegen seinen früheren Dienstherrn um Schadensersatzforderung und Abschöpfung von Schmiergeldzahlungen

13. Kammer hebt Leistungsbescheid der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hinsichtlich der Schadensersatzforderung auf


Die beklagte Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hatte Ende 2013 gegen den früher bei ihr als Beamter beschäftigten Kläger mit einem Leistungsbescheid Schadensersatz in Höhe von etwas mehr als 1,2 Mio EUR gefordert und zusätzlich rund 77.000,- EUR an geldwerten Vorteilen („Schmiergeld“) herausverlangt, die der Kläger aus Bestechungsvorgängen erlangt haben sollte. Die Schadensersatzforderung war in dem vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht angegriffenen Bescheid darauf gegründet, dass dem Dienstherrn wegen überteuert oder unnötig vom Kläger vergebener Aufträge in im Wesentlichen vier Bauvorhaben an Bundesautobahnen ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei. Außerdem seien nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft dem Kläger geldwerte Vorteile (u. a. Barzuwendungen, Reisen, kostenlose Bauarbeiten am eigenen Grundstück) in Höhe von etwas mehr als 77.000,- EUR zugeflossen. Der Kläger wurde zwischenzeitlich wegen Bestechlichkeit im Amt vom Landgericht Hildesheim zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, die er derzeit noch verbüßt.

Im Hinblick auf die Herausgabe der „Schmiergelder“ haben sich die Beteiligten in der heutigen Verhandlung auf Vorschlag des Gerichts vergleichsweise darauf geeinigt, dass der Kläger zusätzlich zu einem Betrag von rund 63.000,- EUR, den er bereits in Folge der strafrechtlichen Verurteilung an den Staat gezahlt hatte, einen weiteren Betrag von etwas mehr als 7.000,- EUR in zwei Raten an die Beklagte zahlt.

Soweit demgegenüber die Schadensersatzforderung aus dem Bescheid zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, hat die 13. Kammer dem Kläger in ihrem heutigen Urteil Recht gegeben und den Bescheid aufgehoben. Der Bescheid leide hinsichtlich der Schadensersatzforderung an einem nicht behebbaren Mangel an Bestimmheit (§ 37 VwVfG), weil in ihm bzgl. der einzelnen darin benannten Bauvorhaben keine hinreichend konkreten Feststellungen dazu getroffen worden seien, worin die Pflichtverletzung des Klägers konkret bestanden habe und - vor allem - inwieweit eine solche Pflichtverletzung in welcher konkreten Höhe jeweils zu dem behaupteten Schaden geführt habe. Deutliche Kritik äußerte der Kammervorsitzende in der Verhandlung und im Rahmen der Urteilsbegründung daran, dass die beklagte Behörde in dem rund drei Jahre dauernden Verfahren trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt hatte. So sei der Vortrag der Behörde zu den Tatsachengrundlagen und der Berechnung der geltend gemachten Schadensersatzforderung für die Kammer in großem Umfang im Verfahren nicht nachvollziehbar geblieben.

Gegen das Urteil ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Fassung der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az. 13 A 171/14 (Schadensersatzforderung) und 13 A 3895/15 (Abschöpfung der „Schmiergelder“)

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erstellt am:
29.03.2017

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