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Streitige polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem AfD-Bundesparteitag Ende 2017 in Hannover waren rechtmäßig

10. Kammer weist Klagen von Gegendemonstranten aus Göttingen ab


Zwei Göttinger, die am 2. Dezember 2017 an einer Demonstration gegen den AfD-Bundesparteitag Ende 2017 in Congress Centrum Hannover teilnehmen wollten, sind heute mit ihren Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen, die ihnen gegenüber im Bereich der Haltestelle Clausewitzstraße in der Nähe des Congress Centrums ergriffen worden waren, weitestgehend gescheitert.

Beide Kläger hat in der heute stattgefundenen Verhandlung geltend gemacht, sie seien als Mitglieder einer Gruppe von rund 80 Personen u. a. mittels einer gebildeten Kette von Polizeibeamten rechtswidrig daran gehindert worden, von dem Bereich der in der Mitte der Hans-Böckler-Allee platzierten Straßenbahnhaltestelle Clausewitzstraße zu der auf dem nördlichen Bürgersteig stattfindenden Gegendemonstration zu gelangen, an der sie hätten teilnehmen wollen. Die Kammer hat demgegenüber die von der Polizei vor Ort ergriffenen Maßnahmen, mit denen ein unkontrollierter Übertritt der gesamten Gruppe über die nördliche Straßenhälfte verhindert werden sollte, auf der Grundlage von § 10 des Versammlungsgesetzes als rechtmäßig erachtet. Die Einsatzleitung vor Ort habe zu Recht im Wege einer Gefahrenprognose entschieden, den Mitgliedern der Gruppe, zu der die Kläger gehörten, einen sofortigen gemeinsamen Zutritt zu der auf dem nördlichen Gehweg stattfindenden Versammlung zu verwehren. Nach den der Polizei vor Ort zu der Zeit bekannten Informationen und dem Erscheinungsbild der Gruppenmitglieder habe die Einsatzleitung zu Recht davon ausgehen dürfen, dass bei einem unkontrollierten sofortigen Zugang aller Gruppenmitglieder zu der Versammlung aus dieser Versammlung heraus anschließend versammlungsrechtlich nicht erlaubte Blockadeaktionen gestartet werden könnten bzw. dass Mitglieder der Gruppe versammlungsrechtlich nicht erlaubte Gegenstände bei sich führen könnten, um sie bei anschließenden rechtswidrigen Aktionen aus der Versammlung heraus einzusetzen.

Den von einem der Kläger zusätzlich als rechtswidrig bezeichneten Einsatz körperlicher Gewalt gegen ihn, mit der er von Polizisten aus der Gruppe herausgeholt wurde, hat die Kammer auf polizeirechtlicher Grundlage als gerechtfertigt angesehen. Der Aufenthalt der aus Göttingen angereisten Gruppe im Bereich der Haltestelle und im Gleisbereich in der Mitte der mehrspurigen Straße sowie deren Verhalten – Betreten der Straße und des Gleiskörpers – habe eine unmittelbare polizeirechtliche Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs und der dort befindlichen Personen dargestellt. Zu Recht habe daher die Polizei die Personen aufgefordert, sich von dort nach Süden zu entfernen. Nachdem die Personen dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hätten, habe die Polizei rechtmäßigerweise begonnen, den Bereich zu räumen. Der körperliche Zugriff auf den Kläger sei Teil dieser rechtmäßigen Räumungsaktion gewesen.

Dass der Kläger, nachdem er aus der Gruppe heraus- und auf die südliche Straßenseite gebracht worden sei, dort untersucht und auch sein Rucksack durchsucht worden sei, sei wiederum nach § 10 des Versammlungsgesetzes gerechtfertigt gewesen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hatte die Vertreterin der beklagten Polizeidirektion allerdings eingeräumt, dass die Art und Weise, wie der Kläger im Polizeigriff von zwei Beamten auf die südliche Straßenseite verbracht worden war, unverhältnismäßig gewesen sei. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren nach einer entsprechenden Erklärung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht zu.

Az. 10 A 12380/17 und 10 A 2297/18

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.03.2019

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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