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Streit um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Observationsmaßnahmen

10. Kammer verhandelt am 14.06.2017 über zwei Klagen gegen die Observation des UJZ Kornstraße durch Beamte des Staatsschutzes


Die Kläger wenden sich gegen polizeiliche Maßnahmen, mit denen das Unabhängige Jugendzentrum Kornstraße (UJZ Korn) observiert wurde. Das Zentrum steht in der Trägerschaft des „Vereins zur Förderung politischer Jugendkulturen“, dessen Vorsitzender der Kläger in dem Verfahren 10 A 4036/16 ist. Der Kläger im Verfahren 10 A 1242/17 ist aus Sicht der Beklagten ein „Verantwortlicher“ für das UJZ Korn. Der polizeiliche Staatsschutz geht davon aus, dass das UJZ Korn die Aktivitäten der PKK unterstützt und observierte das Zentrum deshalb an drei Tagen in den Jahren 2014 und 2015 über mehrere Stunden verdeckt. In diesem Rahmen wurden personenbezogene Daten des Klägers im Verfahren 10 A 1242/17 und von Personen, denen die Polizei aufgrund bereits vorhandener Erkenntnisse die Mitgliedschaft oder die Unterstützung der PKK als Sympathisanten vorwirft, festgehalten. Außerdem wurden Lichtbilder angefertigt.


Im Nachgang zu der Observation am 08.03.2015 wurden Wohnungen der Beteiligten durchsucht und Urkunden sowie Schriften sichergestellt. Im Nachgang zu der Observation am 26.07.2015 wurde ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegen die Vorsitzenden des Vereins zur Förderung politischer Jugendkulturen e.V.“ eingeleitet und das UJZ Korn wurde durchsucht. Das Ermittlungsverfahren wurde später auf den Kläger in dem Verfahren 10 A 1242/17 ausgeweitet.


Die Kläger sehen sich durch die Observationsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt. Der Vorsitzende des Trägervereins, der persönlich nicht Gegenstand der Observation war, macht geltend, dass er bereits aufgrund seiner Funktion zwangsläufig Adressat der Maßnahmen sei, die dazu geführt hätten, dass gegen ihn wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ermittelt worden sei. Der Kläger in dem Verfahren 10 A 1242/17 macht geltend, ihm sei aufgrund einer der Observationen (zu Unrecht) vorgeworfen worden, Personen, die die Beklagte der PKK zurechne, die Tür zum UJZ Korn aufgeschlossen zu haben. Deshalb sei später gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ermittelt worden.


Die beklagte Polizeidirektion Hannover verteidigt ihre Maßnahmen. Die Observationen seien auf präventiver Grundlage zur Verhütung von Straftaten erfolgt, weil konkrete Anhaltspunkte für strafbewehrte Verstöße gegen das Vereinsgesetz vorgelegen hätten. Die verdeckte Datenerhebung sei zulässig gewesen, weil zu erwarten gewesen sei, dass bei einer offenen Beobachtung die geplanten Zusammenkünfte zeitlich und örtlich verlagert worden wären.


Beginn der Sitzung um 10:00 Uhr in Saal 8


Aktenzeichen: 10 A 4036/16 und 10 A 1242/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.06.2017

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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