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Streit über die Erhebung von Kosten für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen

15. Kammer verhandelt am 22.09.2016 drei Musterverfahren, in denen sich Betreiber von Lebensmittelmärkten gegen die Erhebung von Kosten für planmäßige Routinekontrollen wenden.


Die Kläger wenden ein, die Kosten dürften nicht erhoben werden, weil sie keinen Anlass für die Durchführung der Kontrollen gegeben hätten. Nur Kontrollen aus einem besonderen Anlass könnten zu einer Gebührenpflicht führen. Soweit die entsprechende Gebührenordnung (Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens - GOVV) auch die Erhebung von Gebühren für „anlasslose“ Kontrollen vorsehe, sei sie unwirksam. Es sei wegen fehlender Bestimmtheit auch unzulässig, dass die entsprechende Gebührenziffer (Nr. VI.2.4.2.3 GOVV) eine Gebühr nach Zeitaufwand ansetze. Dadurch lasse sich der Gebührenrahmen für den Gebührenpflichtigen nicht verlässlich abschätzen. Anlasslose Kontrollen seien auch nicht notwendig, weil es ein Eigenkontrollsystem gebe, das gesetzlich angeordnet sei.


Die streitbefangenen Kostenbescheide bewegen sich im zweistelligen bzw. niedrigen dreistelligen Bereich.


Die Kostenpflicht besteht seit Dezember 2014. Die Kontrollen wurden bis dahin aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Kostenbescheide wurden nur bei Beanstandungen erlassen. In anderen Bundesländern werden Kosten für Routinekontrollen nicht erhoben.


Beginn der Verhandlungen um 10.00 Uhr in Saal 4

Aktenzeichen: 15 A 610/15, 15 A 1932/15 und 15 A 2238/15


Neben diesen Verfahren sind beim Verwaltungsgericht Hannover ca. 80 weitere gleich gelagerte Verfahren anhängig, die im Hinblick auf die Musterverfahren zum Ruhen gebracht wurden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.09.2016

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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