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Nachbarstreit um Lärmschutzwand in Barsinghausen

Grundstückseigentümer beanstandet nachträgliche Baugenehmigung für abweichende Bauweise auf der Grenze zu Verbrauchermarkt


Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Barsinghausen, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft die Beigeladene auf ihrem Grundstück einen Verbrauchermarkt errichtet hat. Im Zuge des vorangegangenen Bebauungsplanverfahrens hatte der Kläger mit der Beigeladenen eine privatrechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer Lärmschutzwand bis zur Hälfte seines Grundstücks abgeschlossen. Dafür hatte er seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan zurückgenommen und auf Rechtsmittel gegen die zu erwartende Baugenehmigung verzichtet. Nachdem die Beigeladene die Lärmschutzwand anders als zivilrechtlich vereinbart und ursprünglich genehmigt errichtet und dafür von der Beklagten nachträglich eine erneute Baugenehmigung erhalten hatte, hat der Kläger Klage gegen diese Baugenehmigung erhoben. Er macht geltend, dass die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lärmschutzgutachten unschlüssig seien und die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tatsächlich nicht eingehalten würden. Die Beklagte und die Beigeladene halten die Klage wegen der zivilrechtlichen Vereinbarung bereits für unzulässig. Wegen des vereinbarten Verzichts auf Rechtsmittel könne der Kläger sich gegenüber der Baugenehmigung jedenfalls nicht auf die Verletzung nachbarschützender Normen berufen. Im Übrigen seien die maßgeblichen Immissionsrichtwerte gegenüber dem Grundstück des Klägers auch ohne Lärmschutzwand eingehalten.

Az. 4 A 13605/14

Beginn: 21.02.2017, 13.00 Uhr, Saal 4

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.02.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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