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Mündl. Verhandlung im Streit um Holzpfähle: Grenzmarkierung einer Straße o. unzulässige Einfriedung?

7. Kammer verhandelt über die Frage, ob die von der beklagten Straßenbehörde aufgestellten Pfähle dem klagenden Landwirt die Bewirtschaftung seiner Flächen in rechtswidriger Weise erschweren


Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am 14. Juni 2017 die Klage eines Landwirts aus Bücken gegen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr auf Beseitigung von mehreren Holzpfählen, die die Beklagte im Grenzbereich zwischen der Straßenparzelle der L 351 zwischen Altenbücken und Holtrup sowie den vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgestellt hat. Die Pfähle stellen nach Auffassung der Beklagten eine Grenzmarkierung dar und dienten der Orientierung bei der Straßenunterhaltung. Nach Auffassung des Klägers erschwerten sie unzulässig die Bewirtschaftung seiner Fläche. Er beruft sich auf § 31 NNachbG analog, wonach Einfriedungen zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Außenbereich einen Abstand von 0,60 m halten müssen.

Die mündliche Verhandlung wird vor Ort durchgeführt. Treffpunkt ist die Landesstraße 351 Nienburger Straße/Abzweig Stendern auf offener Strecke in der Gemarkung Altenbücken. Die Behörden haben verkehrliche Sicherungsmaßnahmen zugesagt.

Beginn der Sitzung um 10:00 Uhr

Aktenzeichen: 7 A 4022/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.06.2017

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