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Klagerücknahme im Streit um Kostenübernahme für Beförderung eines behinderten Schülers

6. Kammer weist in der Verhandlung auf fehlende Erfolgsaussichten hin


Der Rechtsstreit um die Übernahme der Kosten für den Transport eines behinderten Schülers aus Pattensen für den Besuch des Gymnasiums in Springe ist heute ohne ein Urteil zu Ende gegangen. Die Kläger haben ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das Gericht im Rechtsgespräch auf fehlende Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Ausgangspunkt für diesen gerichtlichen Hinweis ist die Regelung in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG. Danach besteht eine Beförderungs- oder (Kosten)Erstattungspflicht des Schulträgers nur „für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform“. Das sei für den Schüler wegen der geringeren Entfernung zum Wohnort das Gymnasium in Laatzen. Das Gesetz biete angesichts seines Wortlautes keinen Auslegungsspielraum, um dem klägerischen Begehren nachzukommen. Dass von der Beklagten eine Kostenübernahme für einen Transport zur Förderschule in Springe angeboten worden sei, stehe dazu nicht in Widerspruch, denn dabei handele es sich in der Tat um die nächste Schule dieser Schulform.

Az. 6 A 2910/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.08.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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