Artikel-Informationen
erstellt am:
22.09.2016
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Nach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich zulässig, auch Kosten für Routinekontrollen zu erheben, weil der für die Erhebung von Kosten erforderliche Anlass in dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes als solchem zu sehen sei. Die Kontrollen seien daher nicht „anlasslos“. Allerdings erwiesen sich die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) als unwirksam. In der Gebührenordnung werde differenziert zwischen einer Pauschalgebühr für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125.000 € (43 €), Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125.000 € und nicht mehr als 250.000 € (66 €) und Betrieben im Übrigen, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolge, wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 € beträgt. Dies habe in der Praxis in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 € niedrigere Gebühren zu entrichten hätten als kleinere Betriebe. Damit sei das System in sich nicht stimmig, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe. Auch die Regelung hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen von An- und Abfahrten erweise sich als rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei.
Keinen Erfolg hatten die Klagen hingegen insofern, als mit den angefochtenen Bescheiden Auslagen geltend gemacht wurden.
Die Kammer hat in allen drei Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Aktenzeichen: 15 A 610/15, 15 A 1932/15 und 15 A 2238/15
Neben diesen Verfahren sind beim Verwaltungsgericht Hannover ca. 80 weitere gleich gelagerte Verfahren anhängig, die im Hinblick auf die Musterverfahren zum Ruhen gebracht wurden.
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erstellt am:
22.09.2016
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VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
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