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Klage gegen Stadt Bückeburg wegen Bezeichnung von Kurt Freiherr von Plettenberg als Widerstandskämpfer abgewiesen

1. Kammer spricht Kläger die Klagebefugnis ab


Keinen Erfolg hatte ein Bürger der Stadt Bückeburg mit seiner Klage gegen eine von der Stadt herausgegebene Broschüre, in der der in Bückeburg geborene Kurt Freiherr von Plettenberg u. a. als Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 bezeichnet worden ist. Der zuständige Einzelrichter der 1. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Auch im Bereich der hier vorliegenden allgemeinen Leistungsklage gelte zum Ausschluss einer sog. „Popularklage“, dass eine Rechtsverletzung des Klägers durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein müsse. Diese Möglichkeit sei auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt seien. Der Kläger sei offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Es könne dahingestellt bleiben, ob Kurt Freiherr von Plettenberg tatsächlich Widerstandskämpfer im Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stelle eine dann vorliegende Fehlinformation in der von der Beklagten veröffentlichen Broschüre keine Verletzung der klägerischen Rechte dar. Der Vortrag des Klägers, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien, könne keine Klagebefugnis begründen. Zum einen fehle es an einem Zusammenhang mit einer eventuell vorliegenden Fehlinformation durch die Beklagte, zum anderen sei es dem Kläger verwehrt, Rechte im Namen seiner Familienangehörigen geltend zu machen.

Vor der Urteilsfindung hat das Gericht einen in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Az. 1 A 5317/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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