Niedersachsen klar Logo

Keine Radwegebenutzungspflicht in der Straße „Am Damm“ in Bassum

Klage eines Radfahrers gegen den LK Diepholz ist erfolgreich.


Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die vom Landkreis Diepholz auf der in den letzten Jahren erneuerten Straße „Am Damm“ innerhalb der Ortslage Bassum für die Fahrtrichtung nach Harpstedt angeordnete Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Diese war von der Verkehrsbehörde nur für Radfahrer angeordnet worden, die in Richtung Harpstedt den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen. In der Gegenrichtung dürfen Fahrradfahrer hingegen wählen, ob sie auf der Fahrbahn innerhalb eines dort angebrachten Radfahrer-Schutzstreifens (gestrichelte Linie auf der Fahrbahn) weiterradeln oder den gegenüberliegenden „linken“ gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Angebotsradweg), auf dem ihnen die zur Benutzung verpflichteten Radfahrer entgegenkommen. Zwar erkannte auch das Gericht nach der durchgeführten Ortsbesichtigung eine Gefahrenlage durch den Kurvenverlauf der Straße und den zahlreichen Schwerlastverkehr auf der Strecke, die geeignet wäre, grundsätzlich eine Radwegebenutzungspflicht zu rechtfertigen. Jedoch lässt bereits der Widerspruch in der verkehrsbehördlichen Anordnung (Benutzungspflicht für Radfahrer in die eine Richtung, bloßes Angebot für Radfahrer in der Gegenrichtung) die Gefahrenlage nicht mehr als qualifiziert erscheinen. Dessen ungeachtet hielt die Kammer die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in eine Richtung für ermessensfehlerhaft, weil ein gegenläufiger Radverkehr auf einem gemeinsamen Geh-und Radweg nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung wegen der hierdurch verursachten besonderen Gefahren innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht angeordnet werden soll. Auch war der gemeinsame Geh- und Radweg an einer Engstelle nur gut 1 Meter breit. Dies hielt die Kammer für zu eng, um zwei sich begegnende Radfahrer und etwaige weitere Fußgänger passieren zu lassen. Notwendige Verkehrszusatzzeichen fehlten an den Einmündungen von Nebenstraßen, die auf den von links und rechts kreuzenden Radverkehr hinweisen. Die insoweit von der Kammer festgestellten verkehrlichen Mängel des gemeinsamen Geh- und Radweges stehen deshalb der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht entgegen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.

Az. 7 A 7051/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.09.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln