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Innenministerium durfte Stellenbesetzungsverfahren für Leitungsposten bei der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt abbrechen

13. Kammer beurteilt Abbruch im gerichtlichen Eilverfahren als sachlich gerechtfertigt


Der Leitungsposten bei der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt war im Sommer letzten Jahres nach Besoldungsgruppe A 16 höher bewertet und entsprechend ausgeschrieben worden. Alleiniger Bewerber war der bis dahin nach Besoldungsgruppe A 15 besoldete Leiter dieser Inspektion. Nachdem Vorwürfe gegen ihn bekannt geworden waren, dass er sich gegenüber einer ihm unterstellten Kollegin im persönlichen Umgang fortgesetzt distanzlos verhalten haben und bereits früher einer anderen Bediensteten aus dem Polizeibereich in nicht hinnehmbarer Weise verbal zu nahe getreten sein soll, versetzte das Niedersächsische Innenministerium ihn nach Hannover; seitdem ist der Beamte dienstunfähig erkrankt. Außerdem leitete das Ministerium ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, das noch nicht abgeschlossen ist; parallel dazu laufen derzeit auch noch strafrechtliche Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig. Im Hinblick auf die gegen den Beamten im Raum stehenden Vorwürfe sowie seine seit Monaten andauernde Erkrankung brach das Innenministerium im März dieses Jahres das Stellenbesetzungsverfahren ab, um den Dienstposten erneut auszuschreiben.

Den dagegen gerichteten Antrag des Beamten auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, um eine Fortsetzung seines Bewerbungsverfahrens zu erreichen hat die für Beamtenrecht zuständige 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Beschluss vom gestrigen Tage abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer ist der Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens sowohl im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungs- sowie das Disziplinarverfahren als auch in Anbetracht der langfristigen Erkrankung des Beamten sachlich gerechtfertigt. Die Kammer hat dabei insbesondere die zugrundeliegenden, den Beamten belastenden Aussagen der beiden betroffenen weiblichen Polizeibediensteten im Rahmen der summarischen Überprüfung im Eilverfahren als glaubhaft bewertet und die Einschätzung des Innenministeriums, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe jedenfalls nicht haltlos sind, bestätigt.

Gegen den Beschluss kann der Beamte binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Az. 13 B 2991/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.05.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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