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erstellt am:
25.04.2017
Der Kläger, ein privater Eventveranstalter, der die „Kunsttage Burgwedel" organisiert, wendete sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem er zu Gebühren für eine Brandsicherheitswache auf der Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung der beklagten Stadt Burgwedel herangezogen wurde. Die Stadt Burgwedel hatte im Jahr 2016 die Gebühren für eine Brandsicherheitswache angehoben mit der Folge, dass der Kläger statt bislang 402,00 Euro nunmehr 5.187,00 Euro zahlen sollte.
In der mündlichen Verhandlung äußerte die 10. Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Burgwedel. Diese sieht in Nr. 4 der Anlage zu § 4 vor, dass bei „kulturellen Veranstaltungen“, die die örtliche Gemeinschaft fördern, keine Gebühren erhoben werden. Im Hinblick auf den von Clifford Geertz begründeten, in der Wissenschaft allgemein akzeptierten weiten Kulturbegriff beständen Bedenken, ob die Regelung bestimmt genug sei.
Die Beteiligten einigten sich dahingehend, dass die Gebührenforderung auf 1.600,00 Euro reduziert wird und die beklagte Stadt die Kosten des Verfahrens trägt.
Az. 10 A 7706/16
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25.04.2017