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Das Baugerüst am Schwarzen Bären – Schikane oder notwendige Sicherung eines maroden Bauwerks?

DIE 4. KA. VERHANDELT ÜBER DIE RECHTMÄßIGKEIT EINER SICHERUNGSANORDNUNG DER LANDESHAUPTSTADT, MIT DER DEN EIGENTÜMERN DIE SANIERUNG DES DACHSTUHLS EINES MEHRFAMILIENHAUSES AUFGEGEBEN WIRD


Am Montag, dem 15. Oktober 2018, entscheidet die 4. Kammer über die Rechtmäßigkeit einer Sicherungsanordnung der beklagten Landeshauptstadt Hannover.

Der Kläger ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Nachdem sich im März 2013 aus der Erkerfassade im Dachgeschoss des Gebäudes Putz und Ziegelteile gelöst hatten und auf den Gehweg gefallen waren, ließ die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme ein Gerüst zur Sicherung der Fassade vor dem denkmalgeschützten Gebäude des Klägers aufstellen, dass sich seitdem dort befindet.

Im Februar 2017 gab sie dem Kläger auf, den gesamten Dachstuhl auf seine Tragfähigkeit zu untersuchen und erforderlichenfalls zu sichern und zu reparieren sowie eine gutachterliche Stellungahme zum Umfang der darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Ertüchtigung der gesamten Dachkonstruktion auch im Hinblick auf denkmalfachliche Anforderungen vorzulegen. Ein gegen diese Verfügung erhobener Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz blieb überwiegend erfolglos.

Auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenbüros gab die Beklagte dem Kläger schließlich mit Bescheiden vom 8. Mai 2017 und 6. Juni 2017 auf, die in der gutachterlichen Stellungnahme genannten Sanierungsmaßnahmen zu treffen.

Gegen diese Verfügungen wendet sich der Kläger. Die angegriffenen Bescheide seien zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Er habe bereits notwendige Vorbereitungsmaßnahmen durchgeführt. Außerdem seien zur Sicherung des Dachstuhls Dachbalken saniert worden.

Ort: Sitzungsaal 1

Beginn: 9.00 Uhr

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.10.2018

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