Niedersachsen klar Logo

Bundesamt muss abgeschobenen Asylbewerber bis zum 1. Februar 2018 nach Deutschland zurückholen

Gericht droht der Behörde die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Falle nicht fristgerechter Umsetzung an


Mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000 EUR gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist am vergangenen Freitag die mündliche Verhandlung vor der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts im Fall eines Ende Oktober nach Simbawe abgeschobenen Asylbewerbers zu Ende gegangen. Nachdem das BAMF dessen Asylantrag Ende Mai 2017 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und seine Abschiebung nach Simbabwe angeordnet hatte, hatte der von dem Asylbewerber beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung zunächst keinen Erfolg. Daraufhin hatte der beigeladene Landkreis Schaumburg als für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde die Abschiebung des Asylbewerbers in die Wege geleitet und ihn zunächst nach Addis Abeba (Äthiopien) ausfliegen lassen. Von dort aus stellte der Asylbewerber bei dem Verwaltungsgericht am 24.10.2017 einen Abänderungsantrag bezüglich seines im Juli 2017 abgelehnten Eilantrages und legte in dem Zusammenhang weitere Unterlagen vor, die seine politische Verfolgung in seinem Herkunftsland belegen sollten. Die 10. Kammer gab diesem Abänderungsantrag mit Beschluss vom selben Tage statt, indem es nunmehr die aufschiebende Wirkung der vom Asylbewerber gegen die Abschiebungsanordnung in dem Ablehnungsbescheid des BAMF erhobenen Klage anordnete. Das Gericht informierte hierüber auch noch am selben Tag das BAMF. Da das BAMF gleichwohl daran festhielt, den Asylbewerber von Addis Abeba aus weiter nach Simbawe verbringen zu lassen, ordnete die 10. Kammer mit weiterem Beschluss vom 26.10.2017, am selbenTag an den Beigeladenen um 12:06 Uhr und an das BAMF um 12:20 Uhr gesandt, die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung an. Den darauf am 26.10.2017,13:31 Uhr, gestellten Antrag des BAMF auf Abänderung des Beschlusses vom 24.10.2017 lehnte die Kammer mit Beschluss wiederum vom 26.10.2017, an den Beigeladenenund die Antragsgegnerin um 14:56 Uhr gesandt, ab (alles zum Az. 10 B 9681/17). Zu der Zeit befand sich der Asylbewerber weiterhin auf dem Flughafen in Addis Abeba. Nach Angaben des Asylbewerbers erhielt die Deutsche Botschaft in Addis Abeba den Beschluss ebenfalls, bat aber das äthiopische Migrationsbüro gleichwohl, den Asylbewerber nach Simbabwe weiterbefördern zu lassen, was auch geschah.

Am 27.10.2017 stellte der Asylbewerber bei Gericht den Antrag, das BAMF zu verpflichten, seine Abschiebung rückgängig zu machen. Die 10.Kammer hat diesen Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag als Antrag auf Vollstreckung ihres Beschlusses vom 26.10.2017 interpretiert. Bereits aus diesem Beschluss ergebe sich für das BAMF die Verpflichtung, die vollzogene Abschiebung rückgängig zu machen. Das BAMF habe den Handlungsbefehl in dem Beschluss der Kammer vom 26.10.2017, die Vollziehung der Abschiebung einzustellen, missachtet. Der Beschluss bekunde hinreichend deutlich die Handlungsverpflichtung, die gegenüber dem Asylbewerber eingeleitete Abschiebung rückgängig zu machen. Das BAMF hätte deshalb bereits am 26.10.2017 den Asylbewerber, als der sich noch auf dem Flughafen Addis Abeba befand, wieder nach Deutschland zurückholen müssen. Dem BAMF sei zumindest im Zusammenwirken mit der beigeladenen Ausländerbehörde die Rückholung des Asylbewerbers aus Simbabwe (oder Südafrika) auch möglich. Der Einwand des Beigeladenen, dem Vollzugsanspruch des Asylbewerbers stehe entgegen, dass sein Asylbegehren in der Hauptsache (10 A 5195/17) keinen Erfolg haben werde und es deshalb der Vollzugsfolgenbeseitigung nicht bedürfe, sei nicht überzeugend. Von Verfassungs wegen (Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 EMRK) müsse dem Asylbewerber die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung des Gerichts über sein Asylbegehren möglich sein, solange nicht (mehr) ein Fall des § 36 Abs. 1 AsylG vorliege und er damit nicht vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausreisepflichtig sei. Das Ergebnis einer solchen Verhandlung sei derzeit nicht absehbar. Die Androhung eines Zwangsgeldes als notwendige Verfahrensstufe nach § 172 Satz 1VwGO erkläre sich aus Rücksichtnahme auf die besondere Person des Vollstreckungsschuldners sowie aus der im Rechtsstaat berechtigten Erwartung, zu weiteren Stufen des Vollstreckungsverfahrens werde es nicht kommen, weil eine Behörde als Vollstreckungsschuldner ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch ohne weitere Zwangsmaßnahmen nachkommen werde. Die Höhe der Zwangsgeldandrohung werde als erforderlich und angemessen angesehen, um gegenüber dem BAMF den notwendigen Beugedruck zu erzeugen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az. 10 D 12733/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.12.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln