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ALDI-MARKT IN HEMMINGEN DARF NICHT ERWEITERT WERDEN

DER ERTEILUNG DES BEGEHRTEN BAUVORBESCHEIDES STEHEN DIE FESTSETZUNGEN IN DEM BEBAUUNGSPLAN DEVESE NR. 15 ENTGEGEN


Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung ihres Discounters von derzeit ca. 800 auf dann 1.200 qm Verkaufsfläche. Den entsprechenden Antrag hatte die Region mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 und Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 abgelehnt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die gegen diese Bescheide erhobene Klage am heutigen Tag abgewiesen.

Der Erteilung eines Bauvorbescheides für das beabsichtigte Vorhaben steht der Bebauungsplan Devese Nr. 15 entgegen. Dieser setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest, das großflächige Einzelhandelsbetriebe – um ein solches handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben der Klägerin – ausschließt.

Soweit die Klägerin zahlreiche Angriffe gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes einwendet, führen diese allenfalls zu einer Teil- nicht aber zu einer Gesamtunwirksamkeit des Planes.

Dies gilt insbesondere für die angegriffene Höhenfestsetzung – mit dieser wird die Höhe der im Plangebiet gelegenen baulichen Anlagen bestimmt. Denn selbst wenn man die Höhenfestsetzung – wie die Klägerin meint – für zu unbestimmt hielte, weil es an einem feststehenden Bezugspunkt zur Bestimmung der Geländeoberfläche fehle, hätte der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne die Höhenfestsetzung erlassen. Zentrales Anliegen des Plangebers war es, Gewerbeflächen und Flächen zur Wohnnutzung mit dem Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen bereitzustellen, mithin Regelungen über die Art der baulichen Nutzung treffen. Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung waren für den Plangeber nicht von entscheidender Gewichtigkeit. Hinsichtlich der Höhenfestsetzung ist zudem zu beachten, dass auch ohne diese eine Höhenbegrenzung der Gebäude insbesondere durch die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsbestimmungen im Zusammenhang mit den im Bebauungsplan festgesetzten Planstraßen sichergestellt ist.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Gerichts beim Nds. Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.


Aktenzeichen: 4 A 6453/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.10.2018

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