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Gewerbliche Sammlung von Altpapier im Landkreis Holzminden

Die 12. Kammer verhandelt 19.08.2010 um 10.00 Uhr im Saal 4 die Klage des Entsorgungsunternehmens.


Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihr die die Sammlung von Altpapier bei Privathaushalten untersagt wurde.

Im Mai 2008 verteilte die Klägerin im Gebiet des Beklagten ca. 20.000 blaue Altpapiertonnen, von denen ca. 2.000 von privaten Haushalten angenommen wurden, um darin zukünftig ihr Altpapier zu entsorgen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.06.2009 über die Voraussetzungen von gewerblichen Abfallsammlungen entschieden hatte, untersagte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2009 die weitere Altpapiersammlung.

Einen dagegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte die Kammer unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30.10.2009 ab. Das Nds. OVG änderte den Beschluss jedoch auf Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 26.05.2010 ab.

In seinem Widerspruchsbescheid hielt der Beklagte an der Untersagung fest, sodass die Klägerin nunmehr unter dem 31.03.2010 Klage erhoben hat.

- 12 A 1672/10 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.08.2010

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